Bei einem Auslegungsstreit hat das Gericht den Inhalt einer vertraglichen Bestimmung mittels Vertragsauslegung zu ermitteln (GAUCH/SCHLUEP/REY/SCHMID/EMMENEGGER, Schweizerisches Obligationenrecht, Bd. I: Allgemeiner Teil – ohne ausservertragliches Haftpflichtrecht, 10. Auflage 2014, N. 1196 (zit. GAUCH/SCHLUEP/REY/ SCHMID/EMMENEGGER). 29.1 Der Inhalt eines Vertrags bestimmt sich in erster Linie durch subjektive Auslegung, das heisst nach dem übereinstimmenden wirklichen Parteiwillen (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, Fünfter Teil: Obligationenrecht [OR;