11 signs von der Bestimmung erfasst seien (Klage, Rz. 54; Replik, Rz. 104 f.). Die Beklagte ist der Ansicht, dass nur Erfindungen und Verbesserungen, nicht jedoch Designs, unter die Bestimmung fallen (Klageantwort, Rz. 94; Duplik, Rz. 121). Bei einem Auslegungsstreit hat das Gericht den Inhalt einer vertraglichen Bestimmung mittels Vertragsauslegung zu ermitteln (GAUCH/SCHLUEP/REY/SCHMID/EMMENEGGER, Schweizerisches Obligationenrecht, Bd. I: Allgemeiner Teil – ohne ausservertragliches Haftpflichtrecht, 10. Auflage 2014, N. 1196 (zit.