In einem zweiten Schritt ist sodann zu prüfen, ob es sich beim Schweizer Design überhaupt um ein Design handelt, das bei der Vertragserfüllung geschaffen wurde und als Aufgabendesign im Sinne von Art. 332 Abs. 1 OR zu qualifizieren wäre (vgl. Rz. 30). Schliesslich ist zu prüfen, ob der Klägerin das Recht auf das Schweizer Design aufgrund der vertraglichen Bestimmung zum Recht des Auftraggebers auf das Arbeitsresultat zusteht (vgl. Rz. 31).