28. Selbst wenn die Klägerin aktivlegitimiert wäre, stellt sich die Frage, ob der «Freelancer- Auftrag» überhaupt vorsah, dass das Recht auf das Schweizer Design der Klägerin zustehen soll. Es ist daher zu prüfen, ob die Bestimmung «Bezüglich Erfindungen und Verbesserungen gelten die Bestimmungen des Art. 332 OR.» auch Designs erfasst (vgl. Rz. 29). In einem zweiten Schritt ist sodann zu prüfen, ob es sich beim Schweizer Design überhaupt um ein Design handelt, das bei der Vertragserfüllung geschaffen wurde und als Aufgabendesign im Sinne von Art. 332 Abs. 1 OR zu qualifizieren wäre (vgl. Rz.