_ AG auftrat (vgl. KB 31), dagegen, dass sie eine solche Übertragungserklärung abgegeben hat. Die Klägerin hat somit nicht behauptet, dass ein Verfügungsgeschäft vollzogen wurde. 27.6 Da die Klägerin es versäumt hat, konkrete Behauptungen zum Übergang des Rechts auf das Design am Spiegelschrank aufzustellen, ist im Ergebnis die Aktivlegitimation zu verneinen. Das Rechtsbegehren Nr. 1 ist bereits aus diesem Grund abzuweisen.