Damit entsteht ein vertraglicher Anspruch der Klägerin am Recht auf Designs im Sinne von Art. 332 Abs. 1 OR nicht jedoch ein bedingtes Recht der Klägerin auf das Design als solches. Zwar hätte eine Übertragungserklärung auch formlos erfolgen können, die Klägerin hätte aber zumindest behaupten müssen, dass konkrete Umstände vorlagen, aus denen auf eine solche Erklärung geschlossen werden kann. Auch spricht die Tatsache, dass die E.________ AG nach Hinterlegung als Lizenzgeberin gegenüber der J.________ AG auftrat (vgl. KB 31), dagegen, dass sie eine solche Übertragungserklärung abgegeben hat.