Bei Übertragungsverträgen von Immaterialgüterrechten kommt es zwar in der Praxis oft vor, dass das Verpflichtungs- und das Verfügungsgeschäft zusammenfallen. Im vorliegenden Fall erklären die Vertragsparteien jedoch lediglich die gesetzliche Bestimmung aus Art. 332 Abs. 1 OR zum Vertragsbestandteil. Damit entsteht ein vertraglicher Anspruch der Klägerin am Recht auf Designs im Sinne von Art. 332 Abs. 1 OR nicht jedoch ein bedingtes Recht der Klägerin auf das Design als solches.