Die Klägerin hat nicht behauptet, dass die E.________ AG eine Willenserklärung zur Übertragung des Rechts auf das Design am Spiegelschrank abgegeben habe, bevor die Beklagte das Design am 3. September 2015 hinterlegte. Die Bestimmung im «Freelancer-Auftrag» kann nach dem Vertrauensprinzip nicht so ausgelegt werden, dass darin auch eine einseitige Übertragungserklärung der E.________ AG von künftigen, noch zu schaffenden und zu registrierenden Designs, enthalten ist. Bei Übertragungsverträgen von Immaterialgüterrechten kommt es zwar in der Praxis oft vor, dass das Verpflichtungs- und das Verfügungsgeschäft zusammenfallen.