Dementsprechend handelt es sich beim immaterialgüterrechtlichen Verfügungsgeschäft um ein einseitiges Rechtsgeschäft, das keiner Annahmeerklärung des Erwerbers bedarf. Dies gilt unabhängig von einem allfälligen Formerfordernis, also auch beim Recht auf das Design. 27.5.2 Die Klägerin hat nicht behauptet, dass die E.________ AG eine Willenserklärung zur Übertragung des Rechts auf das Design am Spiegelschrank abgegeben habe, bevor die Beklagte das Design am 3. September 2015 hinterlegte.