a der Verordnung über den Schutz von Design (Designverordnung, [DesV, SR 232.121]) vor, dass die bisherige Rechtsinhaberin eine schriftliche Übertragungserklärung abgibt. Eine schriftliche Annahmeerklärung der Empfängerin ist nicht vorgesehen (vgl. STAUB, N. 51 zu Art. 14; STUTZ/BEUTLER/KÜNZI, N. 38 zu Art. 14). Ähnliche Bestimmungen finden sich im Markenschutzgesetz und im Patentgesetz, wo auch nur die schriftliche Willenser-