14 Abs. 1 DesG ist nur das Designrecht übertragbar. Nach der herrschenden Lehre ist jedoch auch das Recht auf das Design übertragbar, weil Art. 7 Abs. 1 DesG die Rechtsnachfolgerin bereits zum Kreis der Hinterlegungsberechtigten zählt (STAUB, in: Staub/Celli [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über den Schutz von Design, 1. Auflage 2003, N. 26 zu Art. 14 [zit. STAUB]; siehe auch STUTZ/BEUTLER/KÜNZI, N. 16 zu Art. 14; HEINRICH, N. 4 zu Art. 14).