Mit anderen Worten ist zusätzlich zum Verpflichtungsgeschäft noch ein Verfügungsgeschäft nötig, damit die Klägerin Inhaberin eines besseren Rechts ist. Andernfalls stünde der Klägerin ein Anspruch aus Vertragsverletzung zu, nicht jedoch ein immaterialgüterrechtlicher Anspruch auf Übertragung (vgl. STUTZ/BEUTLER/KÜNZI, N. 25 zu Art. 34). 27.5.1 Gemäss Art. 14 Abs. 1 DesG ist nur das Designrecht übertragbar.