___ AG sei Lizenznehmerin der Beklagten gewesen (vgl. Klage, Rz. 43). Somit hat die Klägerin insgesamt nicht behauptet, dass die E.________ AG Inhaberin des Rechts auf das Schweizer Design gewesen sei während der «Freelancer-Auftrag» in Kraft war. 27.5 Ob bei dieser Ausgangslage überhaupt angenommen werden kann, dass die Klägerin behauptet hat, sie sei Rechtsnachfolgerin der E.________ AG erscheint sehr fraglich.