__ AG sei (Klage, Rz. 19). Sie macht jedoch nicht geltend, dass die E.________ AG mittels dieses Arbeitsverhältnisses das Recht auf das Schweizer Design erworben habe bzw. dass das Schweizer Design ein Aufgabendesign aus dem Arbeitsverhältnis mit der E.________ AG darstelle. Eine originäre Rechtsinhaberschaft der E.________ AG wurde von der Klägerin somit nicht behauptet. Die Klägerin hat jedoch auch nicht behauptet, dass die E.________ AG das Recht auf das Schweizer Design derivativ von der Beklagten erworben habe. Sie behauptet im Gegenteil, die E.________ AG sei Lizenznehmerin der Beklagten gewesen (vgl. Klage, Rz.