9 schaft als Designerin fällt ausser Betracht, da die E.________ AG als juristische Person gar nicht Entwerferin des Schweizer Designs sein kann. Ausserdem ist zwischen den Parteien unstrittig, dass dies die Beklagte alleine war (vgl. Rz. 27.2). Die Klägerin erwähnt nur nebenbei, dass die Beklagte Arbeitnehmerin der E.________ AG sei (Klage, Rz. 19).