__ AG derivativ über den «Freelancer-Auftrag» erworben. Mit anderen Worten behauptet die Klägerin, sie sei Rechtsnachfolgerin aus dem «Freelancer- Auftrag». 27.4 Damit die Klägerin behaupten kann, sie sei Rechtsnachfolgerin der E.________ AG, müsste sie auch behaupten, dass die E.________ AG originäre oder derivative Rechtsinhaberin des Rechts auf das Schweizer Design im Zeitpunkt der Übertragung gewesen sei (vgl. Rz. 27.3). Originäre Rechtsinhaberin könnte die E.________ AG nur sein, wenn sie die Arbeitgeberin der Beklagten gewesen wäre und die Voraussetzungen von Art. 332 OR in Bezug auf das Arbeitsverhältnis zwischen der E.___