Es kann nicht angenommen werden, dass die Klägerin ihr besseres Recht am Schweizer Design mittels einer unter Schweizer Recht unwirksamen Konstruktion behaupten wollte. Die Variante des Personalverleihvertrags fällt somit ausser Betracht. 27.3.2 Die Behauptung der Klägerin, ihr stünde das bessere Recht am Schweizer Design aus dem «Freelancer-Auftrag» zu, kann somit nur auf diejenige Weise verstanden werden, dass die Klägerin behauptet, sie habe das Recht auf das Schweizer Design von der E.________ AG derivativ über den «Freelancer-Auftrag» erworben.