Vertragsparteien können dispositive Gesetzesbestimmungen abändern, indem sie eine andere Regelung in einem Vertrag vorsehen. Dadurch entstehen jedoch vertragliche Ansprüche, die der Trägerin des Anspruchs ein Recht auf einen derivativen Erwerb einräumen. Vertragsparteien können unter Schweizer Recht nicht vereinbaren, dass der originäre Erwerb einer anderen Rechtsinhaberin zusteht als die vom Gesetz vorgesehene. Es kann nicht angenommen werden, dass die Klägerin ihr besseres Recht am Schweizer Design mittels einer unter Schweizer Recht unwirksamen Konstruktion behaupten wollte.