Diese Ausführungen der Klägerin deuten darauf hin, dass die Klägerin im «Freelancer-Auftrag» zwar gewisse Parallelen zum Personalverleih erkennt, jedoch davon ausgeht, es sei vertraglich vereinbart worden, dass ihr die Rechte aus Art. 332 OR zustünden. Sie stützt sich folglich auf einen vertraglichen Anspruch aus dem «Freelancer-Auftrag» und behauptet nicht, dass sie – wie die Entleiherin beim Personalverleih – direkt aus dem Gesetz einen Anspruch auf das Design hat. Trotzdem endet die Klägerin ihre Ausführungen in Rz. 104 der Replik mit der Aussage, sie habe die Rechte am Design originär erworben.