19 f. OR beachtet werde. Aufgrund einer expliziten Parteiabrede im «Freelancer- Auftrag» sei klar, dass für unter dem Vertrag geschaffene Design die Rechtsfolgen von Art. 332 OR zur Anwendung gelängen. Diese Ausführungen der Klägerin deuten darauf hin, dass die Klägerin im «Freelancer-Auftrag» zwar gewisse Parallelen zum Personalverleih erkennt, jedoch davon ausgeht, es sei vertraglich vereinbart worden, dass ihr die Rechte aus Art. 332 OR zustünden.