8 zum Personalverleih» hinweisen, sondern direkt behaupten, es lege ein Personalverleihvertrag vor. Mit dem Hinweis auf Parallelen behauptet die Klägerin im Gegenteil, dass kein Personalverleihvertrag vorliegt. In Rz. 104 der Replik führt die Klägerin sodann unter dem Titel «Anwendbarkeit von Art. 332 OR» aus, dass es den Vertragsparteien unter dem Obligationenrecht freistehe, beliebige Parteivereinbarungen zu treffen, solange die Inhaltsschranke von Art. 19 f. OR beachtet werde.