«Auch in diesem ähnlichen Fall würden die aus Art. 332 OR entstehenden Arbeitgeberrechte direkt beim Entleiher anfallen.». Aus den zitierten Aussagen kann nicht abgeleitet werden, dass die Klägerin behauptet, beim «Freelancer-Auftrag» handle es sich um einen Personalverleihvertrag. Wenn die Klägerin dieser Ansicht wäre, würde sie nicht auf «gewisse Parallelen