Die Klägerin macht in der Replik Andeutungen, dass der «Freelancer-Auftrag» als Personalverleih zu qualifizieren sei. Es ist daher zu prüfen, ob die Klägerin behauptet hat, sie sei als Entleiherin originäre Inhaberin des Rechts auf das Schweizer Design geworden. Die Klägerin behauptet in Rz. 103 der Replik, der «Freelancer-Auftrag» weise «gewisse Parallelen zum Personalverleih» auf. «Auch in diesem ähnlichen Fall würden die aus Art. 332 OR entstehenden Arbeitgeberrechte direkt beim Entleiher anfallen.».