Unter dieser Variante müsste die E.________ AG im Zeitpunkt der Übertragung originäre oder derivative Rechtsinhaberin des Rechts auf das Schweizer Design gewesen sein. Die zweite Variante wäre, dass der «Freelancer-Auftrag» als Personalverleih qualifiziert wird, unter dem die E.________ AG als Verleiherin die Arbeitskraft der Beklagten an die Klägerin als Entleiherin verliehen hätte. In der Lehre wird die Ansicht vertreten, dass bei einem Personalverleih die Arbeitgeberrechte aus Art.