Die Klägerin hat somit nicht behauptet, das Recht auf das Schweizer Design als Rechtsnachfolgerin von der Beklagten derivativ erworben zu haben. 27.3 Somit bleibt nur noch die Möglichkeit, dass die Klägerin das Recht auf das Schweizer Design von der E.________ AG als Vertragspartnerin des «Freelancer-Auftrags» erworben hat. Es kommen hierbei zwei mögliche Varianten in Betracht. Eine Variante wäre, dass die Klägerin als Rechtsnachfolgerin der E.________ AG das Recht auf das Schweizer Design erworben hätte. Unter dieser Variante müsste die E.______