Replik, Rz. 59 und Rz. 86). Die Beklagte hätte somit als ursprüngliche Rechtsinhaberin das Recht auf das Schweizer Design auf die Klägerin mittels Rechtsgeschäft übertragen können. Die Klägerin hat den «Freelancer-Auftrag» jedoch nicht mit der Beklagten abgeschlossen, sondern mit der E.________ AG. Die Klägerin behauptet auch nicht, dass die Beklagte ihr das Recht auf das Schweizer Design mittels des «Freelancer-Auf- trags» übertragen habe. Die Klägerin hat somit nicht behauptet, das Recht auf das Schweizer Design als Rechtsnachfolgerin von der Beklagten derivativ erworben zu haben.