7 Rz. 20 und 51 f.). Die Klägerin hat somit nicht behauptet, dass sie als Arbeitgeberin ein originäres Recht auf das Schweizer Design erworben habe. 27.2 Die Klägerin könnte sodann das Recht auf das Schweizer Design derivativ von der Beklagten erworben haben. Ursprüngliche Rechtsinhaberin eines Designs ist grundsätzlich diejenige Person, die das Design entworfen hat (Art. 7 Abs. 1 DesG). Die Parteien sind sich einig, dass die Beklagte alleinige Entwerferin des Designs war (Beweisverfügung, Ziff. 1.11; Klageantwort, Rz. 41 und Rz. 78; Replik, Rz.