Die Klägerin behauptet jedoch nicht, dass die Beklagte Arbeitnehmerin der Klägerin gewesen sei. Sie führt im Gegenteil aus, dass die Beklagte sich zwar ursprünglich direkt bei der Klägerin für eine Stelle als Bauleiterin/Baumanagerin beworben habe. Als es jedoch um ein Engagement der Beklagten als Bauherrenbetreuerin bei der Klägerin gegangen sei, habe die Beklagte auf einen Vertragsschluss mit der E.________ AG bestanden. Beim «Freelancer-Auftrag» handle es sich daher um einen Auftrag im Sinne von Art. 394 ff. OR zwischen der Klägerin und der E.________ AG (Klage,