Es ist daher im Detail zu prüfen, ob die Klägerin tatsächlich ein besseres Recht am Schweizer Design behauptet hat. 27.1 Die Klägerin könnte Inhaberin eines besseren Rechts am Schweizer Design sein, wenn der «Freelancer-Auftrag» als Arbeitsvertrag zwischen der Klägerin und der Beklagten qualifiziert würde. In diesem Fall wäre die Klägerin originäre Rechtsinhaberin des Rechts auf das Schweizer Design aufgrund von Art. 332 OR geworden. Die Klägerin behauptet jedoch nicht, dass die Beklagte Arbeitnehmerin der Klägerin gewesen sei.