Die Behauptung der Anwendbarkeit des «Freelancer-Auftrags» ist nicht gleichzusetzen mit der Behauptung der Inhaberschaft an einem besseren Recht. Aus der Berufung auf einen Vertrag alleine ist noch nicht genügend klar, auf welche Art der Rechtsinhaberschaft sich die Klägerin beruft. Sowohl die Rechtsinhaberschaft der Arbeitgeberin als auch diejenige der Rechtsnachfolgerin können in Zusammenhang mit einem Vertrag stehen, jedoch unter unterschiedlichen Voraussetzungen. Es ist daher im Detail zu prüfen, ob die Klägerin tatsächlich ein besseres Recht am Schweizer Design behauptet hat.