27. Die Beklagte macht geltend, die Klägerin sei nicht aktivlegitimiert (Klageantwort, Rz. 89 ff., Duplik, Rz. 116 ff.). Es ist daher zu prüfen, ob die Klägerin das bessere Recht am Schweizer Design behauptet hat. Die Klägerin macht im Grundsatz geltend, ihr stünde ein besseres Recht am Schweizer Design aus dem «Freelancer- Auftrag» zu (Klage, Rz. 50 ff.; Replik, Rz. 103 ff.). Die Behauptung der Anwendbarkeit des «Freelancer-Auftrags» ist nicht gleichzusetzen mit der Behauptung der Inhaberschaft an einem besseren Recht.