Die Abtretungsklage unterliegt einer zweijährigen Verwirkungsfrist, wenn die Rechtsinhaberin im Zeitpunkt der Hinterlegung gutgläubig war (vgl. STUTZ/BEUTLER/KÜNZI, N. 35 und N. 40 zu Art. 34). Gegenüber einer bösgläubigen Rechtsinhaberin ist die Abtretungsklage an keine Frist gebunden vorbehaltlich einer Verwirkung aufgrund von Rechtsmissbrauch (HEINRICH, N. 8 zu Art. 34 DesG).