Für die Aktivlegitimation genügt bereits die Geltendmachung eines besseren Rechts. Die klagende Partei muss die bessere Berechtigung somit nur behaupten, ein Beweis des besseren Rechts wird erst unter den Anspruchsvoraussetzungen verlangt (STUTZ/BEUTLER/KÜNZI, N. 21 zu Art. 34). Passivlegitimiert ist die Rechtsinhaberin, das heisst, die als Designrechtsinhaberin im Register eingetragene Person (STUTZ/BEUTLER/KÜNZI, N. 30 zu Art. 34). Die Abtretungsklage unterliegt einer zweijährigen Verwirkungsfrist, wenn die Rechtsinhaberin im Zeitpunkt der Hinterlegung gutgläubig war (vgl. STUTZ/BEUTLER/KÜNZI, N. 35 und N. 40 zu Art. 34).