Eine Rechtsnachfolge kann sich aus Vertrag oder aus Gesetz (z.B. Erbgang, Zwangsvollstreckung oder Vermögensübernahme nach Art. 181 OR) ergeben (OBOLENSKY, in: Staub/Celli [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über den Schutz von Design, 1. Auflage 2003, N. 29 zu Art. 7 [zit. OBOLENSKY]). Die letztgenannte Kategorie beschreibt den Fall des Arbeitnehmerdesigns, bei dem das Recht auf das Design aufgrund von Art. 332 OR direkt bei der Arbeitgeberin entsteht (HEINRICH, N. 7 zu Art. 7). Für die Aktivlegitimation genügt bereits die Geltendmachung eines besseren Rechts.