6 Besser berechtigt ist grundsätzlich, wer zur Hinterlegung berechtigt ist (STUTZ/BEUT- LER/KÜNZI, N. 22 zu Art. 34). Gemäss Art. 7 Abs. 1 DesG ist dies die Person, die das Design entworfen hat, ihre Rechtsnachfolgerin oder eine Drittperson, welcher das Recht aus einem anderen Rechtsgrund gehört. Als Designer kommen nur natürliche Personen in Betracht (HEINRICH, N. 4 zu Art. 7). Eine Rechtsnachfolge kann sich aus Vertrag oder aus Gesetz (z.B. Erbgang, Zwangsvollstreckung oder Vermögensübernahme nach Art.