26. Gemäss Art. 34 Abs. 1 DesG kann jeder, der ein besseres Recht geltend macht, gegen die Rechtsinhaberin auf Abtretung des Designs klagen. Voraussetzungen einer Abtretungsklage sind somit, dass die klagende Partei Inhaberin eines besseren Rechts ist und es sich bei der beklagten Partei um eine Nichtberechtigte handelt.