21. In der Folge einigte sich die Beklagte mit der I.________ AG darauf, dass die J.________ AG den Spiegelschrank kommerziell produzieren werde und die I.________ AG diesen in ihre Standard-Linie aufnehmen und vermarkten werde (Klageantwort, Rz. 46 ff.; Replik, Rz. 65 ff.). Zu diesem Zweck wurde am 16. Dezember 2015 ein Lizenzvertrag zwischen der J.________ AG und der E.________ AG geschlossen, der der J.________ AG die Rechte am Design Nr. ________ einräumte (KAB 32). Die Klägerin und F.________ waren über diesen Vorgang informiert (vgl. Klageantwort, Rz. 48; Replik, Rz. 66).