17. Im November 2014 entwarf die Beklagte ohne Mithilfe Dritter den Spiegelschrank, den die Parteien als «H.________» bzw. «h.________» bezeichnen. Sie erstellte dazu erste Handskizzen (Klageantwort, Rz. 41, 78; Replik, Rz. 59, 86). Umstritten ist, ob F.________ ihr dazu eine Weisung erteilte oder sie aus eigenem Antrieb handelte (vgl. dazu unten Rz. 30.7). Im Dezember 2014 trat die Beklagte mit der G.________ AG in Kontakt zwecks Erstellung von Prototypen (Klageantwort, Rz. 42; Replik, Rz. 61).