Mangels einschlägiger Qualifikationen der Beklagten kam es zu diesem Zeitpunkt zu keiner Anstellung bei der Klägerin. Ende 2010 / Anfang 2011 nahm die Klägerin erneut Kontakt auf mit der Beklagten und umwarb sie für eine Anstellung als Bauherrenbetreuerin im Betrieb der Klägerin. Die Beklagte zeigte Interesse an einer Zusammenarbeit, wollte jedoch nicht als Arbeitnehmerin der Klägerin tätig werden, sondern die Dienstleistung über den Betrieb ihres Innenarchitekturbüros erbringen. Der Vertrag wurde daher zwischen der Klägerin und der E.________ AG abgeschlossen.