Der «Freelancer-Auftrag» enthielt einen Verweis auf den Stellenbeschrieb und das Pflichtenheft Bauleiter/Baumanager, welcher integralen Bestandteil des Vertrags darstellte. Der Hintergrund dieser Bestimmung ist der folgende: Die Beklagte hatte sich ursprünglich - rund ein Jahr vor Abschluss des «Freelancer-Auftrags» - bei der Klägerin für eine Stelle als Bauleiterin/Baumanagerin beworben. Mangels einschlägiger Qualifikationen der Beklagten kam es zu diesem Zeitpunkt zu keiner Anstellung bei der Klägerin.