14. Die Beklagte ist diplomierte Innenarchitektin (Klage, Rz. 19; Klageantwort, Rz. 67). Sie ist einzelzeichnungsberechtigte Verwaltungsrätin und Alleinaktionärin der E.________ AG (Klage, Rz. 19; Klageantwort, Rz. 13), welche gemäss Handelsregisterauszug den Betrieb eines Innenarchitekturbüros bezweckt.