3 12. Die Klägerin verlangt die Übertragung von zwei Designs, weshalb eine objektive Klagehäufung vorliegt. Das angerufene Gericht kann über beide Ansprüche entscheiden, da es für beide Ansprüche örtlich und sachlich zuständig ist und auf beide Ansprüche das ordentliche Verfahren zur Anwendung kommt (Art. 90 ZPO und Art. 243 Abs. 3 ZPO). III. Sachverhalt