3 des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen [LugÜ; SR 0.275.12] und die örtliche Zuständigkeit nach Art. 2 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht [IPRG; SR 291] (vgl. BGE 132 III 579 E. 3.5 S. 584; MÄDER, Die Anwendung des Lugano-Übereinkommens im gewerblichen Rechtsschutz, Diss. Bern 1999, S. 72; Urteil des Bundesgerichts 4A_442/2014 vom 7. Januar 2015 E. 2). Aufgrund des Wohnsitzes der Beklagten im Kanton Bern ist das angerufene Gericht somit auch für die Beurteilung des EU Designs international und örtlich zuständig.