9. Bezüglich des EU Designs liegt ein internationaler Sachverhalt vor, weil das Schutzrecht eine eigene örtliche Qualität aufweist und diese ins Ausland verweist (vgl. HEIN- RICH, Orell Füssli Kommentar zum Schweizerischen Designgesetz, Haager Musterschutzabkommen und weiteren Erlassen, 2. Auflage 2014, N. 41 zur Einleitung (zit. HEINRICH)). In europäischen Verhältnissen bestimmt sich die internationale Zuständigkeit bei Abtretungsklagen nach Art. 2 Ziff. 1 und Art. 5 Ziff. 3 des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen [LugÜ;