8. In Bezug auf das Schweizer Design liegt ein Binnensachverhalt vor. Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich bei designrechtlichen Abtretungsklagen gegen natürliche Personen nach Art. 10 Abs. 1 Bst. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272] (MARBACH/DUCREY/WILD, Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, 4. Auflage 2017, N. 971). Die Beklagte hat ihren Wohnsitz im Kanton Bern, womit die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gegeben ist.