Die Hinterlegung erfolgte am 3. September 2015 auf ihren Namen als internationales Design (Nr. ________) mit Schutzwirkung für die Schweiz (nachfolgend: Schweizer Design) und für die EU (nachfolgend: EU Design). Ab Ende 2012 führten die Beklagte und Herr F.________, einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsratspräsident der Klägerin, eine Liebesbeziehung. Die Beziehung endete Mitte Februar 2016, woraufhin die Klägerin auch den «Freelancer-Auftrag» mit der E.________ AG fristlos kündigte. Die Klägerin ist der Ansicht, dass das Recht am Design Nr. ________ ihr zusteht.