1. Die Beklagte führt die E.________ AG. Von Februar 2011 bis März 2016 war sie gestützt auf einen «Freelancer-Auftrag» für die Klägerin tätig, den diese mit der E.________ AG abgeschlossen hatte. Während der Dauer des «Freelancer-Auf- trags» entwickelte die Beklagte einen Badezimmer-Spiegelschrank (nachfolgend Spiegelschrank), den sie unter anderem als Design schützen liess. Die Hinterlegung erfolgte am 3. September 2015 auf ihren Namen als internationales Design (Nr. ________) mit Schutzwirkung für die Schweiz (nachfolgend: Schweizer Design) und für die EU (nachfolgend: EU Design).