vertreten durch B.________ Klägerin gegen C.________ vertreten durch D.________ Beklagte Gegenstand Immaterialgüterrecht Klage vom 30.11.2018 Regeste: Der Klägerin fehlt die Aktivlegitimation zur Geltendmachung eines Übertragungsanspruchs aus Art. 34 DesG (E. 27). Sie hat ausserdem kein Recht auf das von der Beklagten geschaffene Design (E. 28 - 32). Der verneinte Übertragungsanspruch ist schliesslich auch verwirkt (E. 33) Erwägungen: I. Prozessgeschichte