Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Handelsgericht Tribunal de commerce Hochschulstrasse 17 Postfach Entscheid 3001 Bern HG 18 127 Telefon +41 31 635 48 03 Fax +41 31 634 50 53 handelsgericht.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 24. September 2020 Besetzung Oberrichter Josi (Präsident), Handelsrichter Thomann und Han- delsrichter Pfister Gerichtsschreiberin Rudolph Verfahrensbeteiligte A.________ vertreten durch B.________ Klägerin gegen C.________ vertreten durch D.________ Beklagte Gegenstand Immaterialgüterrecht Klage vom 30.11.2018 Regeste: Der Klägerin fehlt die Aktivlegitimation zur Geltendmachung eines Übertragungsanspruchs aus Art. 34 DesG (E. 27). Sie hat ausserdem kein Recht auf das von der Beklagten geschaf- fene Design (E. 28 - 32). Der verneinte Übertragungsanspruch ist schliesslich auch verwirkt (E. 33) Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Die Beklagte führt die E.________ AG. Von Februar 2011 bis März 2016 war sie gestützt auf einen «Freelancer-Auftrag» für die Klägerin tätig, den diese mit der E.________ AG abgeschlossen hatte. Während der Dauer des «Freelancer-Auf- trags» entwickelte die Beklagte einen Badezimmer-Spiegelschrank (nachfolgend Spiegelschrank), den sie unter anderem als Design schützen liess. Die Hinterlegung erfolgte am 3. September 2015 auf ihren Namen als internationales Design (Nr. ________) mit Schutzwirkung für die Schweiz (nachfolgend: Schweizer Design) und für die EU (nachfolgend: EU Design). Ab Ende 2012 führten die Beklagte und Herr F.________, einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsratspräsident der Klä- gerin, eine Liebesbeziehung. Die Beziehung endete Mitte Februar 2016, woraufhin die Klägerin auch den «Freelancer-Auftrag» mit der E.________ AG fristlos kündigte. Die Klägerin ist der Ansicht, dass das Recht am Design Nr. ________ ihr zusteht. 2. Mit Klage vom 30. November 2018 (Eingang beim Handelsgericht am 4. Dezem- ber 2018) stellte die Klägerin folgende Rechtsbegehren (pag. 3): 1. Der Schweizer Anteil der internationalen Designregistrierung Nr. ________ sei auf die Klägerin zu übertragen. 2. Die Beklagte sei unter Strafandrohung von Art. 292 StGB für den Fall der Nichterfül- lung zu verpflichten, den EU-Anteil der internationalen Designregistrierung Nr. ________ innert 10 Arbeitstagen auf die Klägerin zu übertragen und die Registrie- rung dieser Übertragung innert derselben Frist beim [recte: bei] der OMPI zu beantra- gen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten. 3. Die Beklagte reichte am 8. März 2019 (Eingang beim Handelsgericht am 12. März 2019) ihre Klageantwort ein. Sie stellte folgende Rechtsbegehren (pag. 52): 1. Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin. 2 4. Am 19. August 2019 fand eine Instruktionsverhandlung statt, an der das Gericht ver- suchte, die Parteien zu vergleichen (pag. 128 ff.). 5. Mit Replik vom 22. Oktober 2019 (Eingang beim Handelsgericht am 24. Okto- ber 2019) bestätigte die Klägerin ihre Rechtsbegehren (pag. 135). Die Beklagte reichte am 14. Januar 2020 (Eingang beim Handelsgericht am 15. Januar 2020) ihre Duplik ein, in der sie ebenfalls an ihren Rechtsbegehren festhielt (pag. 183). 6. Mit Verfügung vom 27. Februar 2020 lud das Gericht die Parteien zur Hauptverhand- lung ein. Gleichzeitig wies es alle von der Klägerin sowie alle von der Beklagten beantragten Zeugenbeweise ab (pag. 247). 7. Am 8. Juni 2020 fand die Hauptverhandlung statt (pag. 249 ff.). Es erging die Be- weisverfügung (pag. 271a ff.). Im Anschluss an die Schlussvorträge fand die Ent- scheidberatung ohne Anwesenheit der Parteien statt (pag. 271). II. Formelles 8. In Bezug auf das Schweizer Design liegt ein Binnensachverhalt vor. Die örtliche Zu- ständigkeit bestimmt sich bei designrechtlichen Abtretungsklagen gegen natürliche Personen nach Art. 10 Abs. 1 Bst. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272] (MARBACH/DUCREY/WILD, Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, 4. Auflage 2017, N. 971). Die Beklagte hat ihren Wohnsitz im Kanton Bern, womit die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gegeben ist. 9. Bezüglich des EU Designs liegt ein internationaler Sachverhalt vor, weil das Schutz- recht eine eigene örtliche Qualität aufweist und diese ins Ausland verweist (vgl. HEIN- RICH, Orell Füssli Kommentar zum Schweizerischen Designgesetz, Haager Muster- schutzabkommen und weiteren Erlassen, 2. Auflage 2014, N. 41 zur Einleitung (zit. HEINRICH)). In europäischen Verhältnissen bestimmt sich die internationale Zustän- digkeit bei Abtretungsklagen nach Art. 2 Ziff. 1 und Art. 5 Ziff. 3 des Übereinkom- mens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen [LugÜ; SR 0.275.12] und die örtli- che Zuständigkeit nach Art. 2 des Bundesgesetzes über das Internationale Privat- recht [IPRG; SR 291] (vgl. BGE 132 III 579 E. 3.5 S. 584; MÄDER, Die Anwendung des Lugano-Übereinkommens im gewerblichen Rechtsschutz, Diss. Bern 1999, S. 72; Urteil des Bundesgerichts 4A_442/2014 vom 7. Januar 2015 E. 2). Aufgrund des Wohnsitzes der Beklagten im Kanton Bern ist das angerufene Gericht somit auch für die Beurteilung des EU Designs international und örtlich zuständig. 10. Das Handelsgericht ist auch sachlich zuständig. Es handelt sich um eine immateri- algüterrechtliche Streitigkeit (Art. 5 Abs. 1 Bst. a ZPO i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Ein- führungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Ju- gendstrafprozessordnung [EG ZSJ; BSG 271.1]). 11. Die weiteren Prozessvoraussetzungen (vgl. Art. 59 Abs. 2 ZPO) sind erfüllt, so dass auf die Klage einzutreten ist. 3 12. Die Klägerin verlangt die Übertragung von zwei Designs, weshalb eine objektive Kla- gehäufung vorliegt. Das angerufene Gericht kann über beide Ansprüche entschei- den, da es für beide Ansprüche örtlich und sachlich zuständig ist und auf beide An- sprüche das ordentliche Verfahren zur Anwendung kommt (Art. 90 ZPO und Art. 243 Abs. 3 ZPO). III. Sachverhalt 13. Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft, die ein Architekturbüro betreibt. Gemäss Handelsregisterauszug bezweckt sie darüber hinaus «Generalunternehmung, Er- werb von Liegenschaften, Erstellung von Bauten, Verwaltung und Verkauf von Im- mobilien, usw.». In diesem Sinne sieht sich die Klägerin als «Gesamtdienstleisterin», die ihre Kunden von der Projektentwicklung bis zur Liegenschaftsübergabe betreut (Klage, Rz. 17; Replik, Rz. 8). Als Teil dieser Gesamtdienstleistung fertigen Mitarbei- ter der Klägerin Planskizzen über besondere Abänderungs- oder Ausführungswün- sche ihrer Kunden für Einbaumöbel an, namentlich im Bereich der Küche und Bad, und leiten diese an die entsprechenden Lieferanten zur Ausführung weiter (Klage, Rz. 18; Replik, Rz. 9, 12 f.). Für die Ausführung der Möbel arbeitet die Klägerin ins- besondere mit der G.________ AG zusammen (Replik, Rz. 10). 14. Die Beklagte ist diplomierte Innenarchitektin (Klage, Rz. 19; Klageantwort, Rz. 67). Sie ist einzelzeichnungsberechtigte Verwaltungsrätin und Alleinaktionärin der E.________ AG (Klage, Rz. 19; Klageantwort, Rz. 13), welche gemäss Handelsre- gisterauszug den Betrieb eines Innenarchitekturbüros bezweckt. 15. Am 15. Februar 2011 schlossen die Klägerin und die E.________ AG einen «Freelancer-Auftrag» ab (KB 10). Der Vertrag sollte der Beklagten ermöglichen, im Rahmen des Freelancer-Auftrags als Bauherrenbetreuerin bei ausgewählten Projek- ten der Klägerin tätig zu werden (Klage, Rz. 20; Klageantwort, Rz. 15; Replik, Rz. 11). Er wurde in der Folge einzig durch die Arbeitskraft der Beklagten seitens der E.________ AG erfüllt (Klage, Rz. 20; Replik, Rz. 6). Der «Freelancer-Auftrag» ent- hielt einen Verweis auf den Stellenbeschrieb und das Pflichtenheft Bauleiter/Bauma- nager, welcher integralen Bestandteil des Vertrags darstellte. Der Hintergrund dieser Bestimmung ist der folgende: Die Beklagte hatte sich ursprünglich - rund ein Jahr vor Abschluss des «Freelancer-Auftrags» - bei der Klägerin für eine Stelle als Bau- leiterin/Baumanagerin beworben. Mangels einschlägiger Qualifikationen der Beklag- ten kam es zu diesem Zeitpunkt zu keiner Anstellung bei der Klägerin. Ende 2010 / Anfang 2011 nahm die Klägerin erneut Kontakt auf mit der Beklagten und umwarb sie für eine Anstellung als Bauherrenbetreuerin im Betrieb der Klägerin. Die Beklagte zeigte Interesse an einer Zusammenarbeit, wollte jedoch nicht als Arbeitnehmerin der Klägerin tätig werden, sondern die Dienstleistung über den Betrieb ihres Innen- architekturbüros erbringen. Der Vertrag wurde daher zwischen der Klägerin und der E.________ AG abgeschlossen. Da die Klägerin jedoch weiterhin plante, die Be- klagte im Rahmen ihrer Zusammenarbeit auch an die Tätigkeiten einer Bau- und Projektleiterin heranzuführen, wurde in den «Freelancer-Auftrag» ein Verweis auf den Stellenbeschrieb und das Pflichtenheft für Bauleiter/Baumanager integriert 4 (Klage, Rz. 20). Unter dem Titel «Weitere Bestimmungen» enthielt der «Freelancer- Auftrag» ausserdem folgende Bestimmung: «Bezüglich Erfindungen und Verbesse- rungen gelten die Bestimmungen des Art. 332 OR.». Weder der «Freelancer-Auf- trag» noch der Stellenbeschrieb und das Pflichtenheft sahen eine Pflicht zur Ent- wicklung neuer Möbel vor. 16. Ende 2012 begannen die Beklagte und F.________ eine Liebesbeziehung zu führen (Klage, Rz. 22; Klageantwort, Rz. 15). F.________ war zwischen 2004 und 2016 Verwaltungsratsmitglied der Klägerin mit Kollektivunterschrift zu zweien. Seit 2016 ist er einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsratspräsident der Klägerin. 17. Im November 2014 entwarf die Beklagte ohne Mithilfe Dritter den Spiegelschrank, den die Parteien als «H.________» bzw. «h.________» bezeichnen. Sie erstellte dazu erste Handskizzen (Klageantwort, Rz. 41, 78; Replik, Rz. 59, 86). Umstritten ist, ob F.________ ihr dazu eine Weisung erteilte oder sie aus eigenem Antrieb han- delte (vgl. dazu unten Rz. 30.7). Im Dezember 2014 trat die Beklagte mit der G.________ AG in Kontakt zwecks Erstellung von Prototypen (Klageantwort, Rz. 42; Replik, Rz. 61). Auf Basis der Handskizzen und der Instruktionen der Beklagten er- stellte ein Mitarbeiter der G.________ AG einen Detailplan im Massstab 1:20 (Kla- geantwort, Rz. 42; Replik, Rz. 61). In der Folge wurde ein weiterer Plan mit Steck- dose sowie ein Plan für die Herstellung der Prototypen erstellt (Klageantwort, Rz. 42; Replik, Rz. 61). Im E-Mail-Verkehr mit der G.________ AG benutzte die Beklagte stets ihre geschäftliche E-Mailadresse bei der Klägerin (Klage, Rz. 32; Klageantwort, Rz. 79). Anfang Februar 2015 wurden zwei Prototypen produziert, die die Beklagte persönlich abholte (Klageantwort, Rz. 42; Replik, Rz. 61). 18. Im Mai 2015 erkundigte sich die Beklagte bei einer Patentanwaltskanzlei, ob der Spiegelschrank rechtlich geschützt werden könnte (vgl. Parteibefragung Beklagte, pag. 262, Z. 360 ff. und pag. 264, Z. 443 f.). Die Patentanwaltskanzlei riet der Be- klagten, das Design des Spiegelschranks zu schützen sowie die Bezeichnung H.________ bzw. h.________ als Marke zu registrieren (vgl. Parteibefragung Be- klagte, pag. 262, Z. 363). In der Folge erstellte die Patentanwaltskanzlei unter In- struktion der Beklagten dreidimensionale Skizzen des Spiegelschranks, die für die Designregistrierung verwendet werden sollten (vgl. Parteibefragung Beklagte, pag. 262, Z. 367 ff.). 19. Am 11. Juni 2015 fand im Sitzungszimmer der Klägerin eine von der Beklagten or- ganisierte Sitzung statt, an der neben der Beklagten F.________ und ein Vertreter von I.________ AG teilnahmen (Klageantwort, Rz. 43; Replik, Rz. 62). An der Sit- zung wurde dem Vertreter die Prototypen vorgestellt und mögliche Vermarktungs- pläne diskutiert. Am 19. August 2015 kam es zu einem weiteren Treffen zwischen der Beklagten und einem Vertreter von I.________ AG (Klageantwort, Rz. 44; Re- plik, Rz. 62). 20. Am 3. September 2015 hinterlegte die Beklagte auf eigene Kosten sowie auf ihren Namen das Design des Spiegelschranks auf Basis der von der Patentanwaltskanzlei erstellten Skizzen. Die Hinterlegung erfolgte als internationales Design Nr. ________ 5 für die Produktekategorie "Frames" (Rahmen) mit den Bestimmungsstaaten Schweiz und EU (KAB 52). Am 7. September 2015 liess die Beklagte auch die Bezeichnun- gen «H.________» und «h.________» auf eigene Kosten auf ihren Namen als Wort- marken registrieren (KB 53 und KB 54). Über beide Vorgänge war F.________ infor- miert (Klageantwort, Rz. 45; Replik, Rz. 63). 21. In der Folge einigte sich die Beklagte mit der I.________ AG darauf, dass die J.________ AG den Spiegelschrank kommerziell produzieren werde und die I.________ AG diesen in ihre Standard-Linie aufnehmen und vermarkten werde (Kla- geantwort, Rz. 46 ff.; Replik, Rz. 65 ff.). Zu diesem Zweck wurde am 16. Dezem- ber 2015 ein Lizenzvertrag zwischen der J.________ AG und der E.________ AG geschlossen, der der J.________ AG die Rechte am Design Nr. ________ ein- räumte (KAB 32). Die Klägerin und F.________ waren über diesen Vorgang infor- miert (vgl. Klageantwort, Rz. 48; Replik, Rz. 66). 22. Anfang 2016 erwog die Klägerin, den Spiegelschrank bei ihren Bauprojekten ins Standprogramm aufzunehmen. Ein Mitarbeiter der Klägerin erstellte daher einen De- tailplan des Spiegelschranks als CAD-Datei (Klageantwort, Rz. 77; Replik, Rz. 84). 23. Im Februar 2016 ging die Liebesbeziehung zwischen der Beklagten und F.________ in die Brüche (Klage, Rz. 22; Klageantwort, Rz. 15). Als Folge davon kündige die Klägerin den «Freelancer-Auftrag» mit der E.________ AG am 8. März 2016 mit so- fortiger Wirkung (KB 12). 24. Soweit der Sachverhalt im Übrigen bestritten ist, erfolgt die Beweiswürdigung im Fol- genden im Rahmen der rechtlichen Würdigung. IV. Schweizer Design (Rechtsbegehren Nr. 1) 25. Die Klägerin verlangt die Übertragung des Schweizer Designs. In Bezug auf das Schweizer Design liegt ein Binnensachverhalt vor, weshalb sich die Voraussetzun- gen für eine Übertragung nach dem schweizerischen Bundesgesetz über den Schutz von Design (Designgesetz, [DesG; SR 232.12]) richten. Bei der Abtretungsklage gemäss Art. 34 DesG handelt es sich um eine Gestaltungsklage (STUTZ/BEUT- LER/KÜNZI, Stämpflis Handkommentar zum Designgesetz DesG, 1. Auflage 2006, N. 11 zu Art. 34 (zit. STUTZ/BEUTLER/KÜNZI); JERMANN, in: Staub/Celli [Hrsg.], Kom- mentar zum Bundesgesetz über den Schutz von Design, 1. Auflage 2003, N. 21 zu Art. 34; FRICK, in: David/Frick [Hrsg.], Basler Kommentar, Markenschutzgesetz und Wappenschutzgesetz, 3. Auflage 2017, N. 10 zu Art. 53; STAUB, in: Noth/Büh- ler/Thouvenin [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Markenschutzgesetz MSchG, 2. Auflage 2017, N. 19 zu Art. 53). 26. Gemäss Art. 34 Abs. 1 DesG kann jeder, der ein besseres Recht geltend macht, ge- gen die Rechtsinhaberin auf Abtretung des Designs klagen. Voraussetzungen einer Abtretungsklage sind somit, dass die klagende Partei Inhaberin eines besseren Rechts ist und es sich bei der beklagten Partei um eine Nichtberechtigte handelt. 6 Besser berechtigt ist grundsätzlich, wer zur Hinterlegung berechtigt ist (STUTZ/BEUT- LER/KÜNZI, N. 22 zu Art. 34). Gemäss Art. 7 Abs. 1 DesG ist dies die Person, die das Design entworfen hat, ihre Rechtsnachfolgerin oder eine Drittperson, welcher das Recht aus einem anderen Rechtsgrund gehört. Als Designer kommen nur natürliche Personen in Betracht (HEINRICH, N. 4 zu Art. 7). Eine Rechtsnachfolge kann sich aus Vertrag oder aus Gesetz (z.B. Erbgang, Zwangsvollstreckung oder Vermögensüber- nahme nach Art. 181 OR) ergeben (OBOLENSKY, in: Staub/Celli [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über den Schutz von Design, 1. Auflage 2003, N. 29 zu Art. 7 [zit. OBOLENSKY]). Die letztgenannte Kategorie beschreibt den Fall des Arbeitneh- merdesigns, bei dem das Recht auf das Design aufgrund von Art. 332 OR direkt bei der Arbeitgeberin entsteht (HEINRICH, N. 7 zu Art. 7). Für die Aktivlegitimation genügt bereits die Geltendmachung eines besseren Rechts. Die klagende Partei muss die bessere Berechtigung somit nur behaupten, ein Beweis des besseren Rechts wird erst unter den Anspruchsvoraussetzungen verlangt (STUTZ/BEUTLER/KÜNZI, N. 21 zu Art. 34). Passivlegitimiert ist die Rechtsinhaberin, das heisst, die als Designrechtsin- haberin im Register eingetragene Person (STUTZ/BEUTLER/KÜNZI, N. 30 zu Art. 34). Die Abtretungsklage unterliegt einer zweijährigen Verwirkungsfrist, wenn die Recht- sinhaberin im Zeitpunkt der Hinterlegung gutgläubig war (vgl. STUTZ/BEUTLER/KÜNZI, N. 35 und N. 40 zu Art. 34). Gegenüber einer bösgläubigen Rechtsinhaberin ist die Abtretungsklage an keine Frist gebunden vorbehaltlich einer Verwirkung aufgrund von Rechtsmissbrauch (HEINRICH, N. 8 zu Art. 34 DesG). 27. Die Beklagte macht geltend, die Klägerin sei nicht aktivlegitimiert (Klageantwort, Rz. 89 ff., Duplik, Rz. 116 ff.). Es ist daher zu prüfen, ob die Klägerin das bessere Recht am Schweizer Design behauptet hat. Die Klägerin macht im Grundsatz gel- tend, ihr stünde ein besseres Recht am Schweizer Design aus dem «Freelancer- Auftrag» zu (Klage, Rz. 50 ff.; Replik, Rz. 103 ff.). Die Behauptung der Anwendbar- keit des «Freelancer-Auftrags» ist nicht gleichzusetzen mit der Behauptung der In- haberschaft an einem besseren Recht. Aus der Berufung auf einen Vertrag alleine ist noch nicht genügend klar, auf welche Art der Rechtsinhaberschaft sich die Kläge- rin beruft. Sowohl die Rechtsinhaberschaft der Arbeitgeberin als auch diejenige der Rechtsnachfolgerin können in Zusammenhang mit einem Vertrag stehen, jedoch un- ter unterschiedlichen Voraussetzungen. Es ist daher im Detail zu prüfen, ob die Klä- gerin tatsächlich ein besseres Recht am Schweizer Design behauptet hat. 27.1 Die Klägerin könnte Inhaberin eines besseren Rechts am Schweizer Design sein, wenn der «Freelancer-Auftrag» als Arbeitsvertrag zwischen der Klägerin und der Be- klagten qualifiziert würde. In diesem Fall wäre die Klägerin originäre Rechtsinhaberin des Rechts auf das Schweizer Design aufgrund von Art. 332 OR geworden. Die Klä- gerin behauptet jedoch nicht, dass die Beklagte Arbeitnehmerin der Klägerin gewe- sen sei. Sie führt im Gegenteil aus, dass die Beklagte sich zwar ursprünglich direkt bei der Klägerin für eine Stelle als Bauleiterin/Baumanagerin beworben habe. Als es jedoch um ein Engagement der Beklagten als Bauherrenbetreuerin bei der Klägerin gegangen sei, habe die Beklagte auf einen Vertragsschluss mit der E.________ AG bestanden. Beim «Freelancer-Auftrag» handle es sich daher um einen Auftrag im Sinne von Art. 394 ff. OR zwischen der Klägerin und der E.________ AG (Klage, 7 Rz. 20 und 51 f.). Die Klägerin hat somit nicht behauptet, dass sie als Arbeitgeberin ein originäres Recht auf das Schweizer Design erworben habe. 27.2 Die Klägerin könnte sodann das Recht auf das Schweizer Design derivativ von der Beklagten erworben haben. Ursprüngliche Rechtsinhaberin eines Designs ist grundsätzlich diejenige Person, die das Design entworfen hat (Art. 7 Abs. 1 DesG). Die Parteien sind sich einig, dass die Beklagte alleinige Entwerferin des Designs war (Beweisverfügung, Ziff. 1.11; Klageantwort, Rz. 41 und Rz. 78; Replik, Rz. 59 und Rz. 86). Die Beklagte hätte somit als ursprüngliche Rechtsinhaberin das Recht auf das Schweizer Design auf die Klägerin mittels Rechtsgeschäft übertragen können. Die Klägerin hat den «Freelancer-Auftrag» jedoch nicht mit der Beklagten abge- schlossen, sondern mit der E.________ AG. Die Klägerin behauptet auch nicht, dass die Beklagte ihr das Recht auf das Schweizer Design mittels des «Freelancer-Auf- trags» übertragen habe. Die Klägerin hat somit nicht behauptet, das Recht auf das Schweizer Design als Rechtsnachfolgerin von der Beklagten derivativ erworben zu haben. 27.3 Somit bleibt nur noch die Möglichkeit, dass die Klägerin das Recht auf das Schweizer Design von der E.________ AG als Vertragspartnerin des «Freelancer-Auftrags» er- worben hat. Es kommen hierbei zwei mögliche Varianten in Betracht. Eine Variante wäre, dass die Klägerin als Rechtsnachfolgerin der E.________ AG das Recht auf das Schweizer Design erworben hätte. Unter dieser Variante müsste die E.________ AG im Zeitpunkt der Übertragung originäre oder derivative Rechtsinhaberin des Rechts auf das Schweizer Design gewesen sein. Die zweite Variante wäre, dass der «Freelancer-Auftrag» als Personalverleih qualifiziert wird, unter dem die E.________ AG als Verleiherin die Arbeitskraft der Beklagten an die Klägerin als Entleiherin ver- liehen hätte. In der Lehre wird die Ansicht vertreten, dass bei einem Personalverleih die Arbeitgeberrechte aus Art. 332 OR direkt bei der Entleiherin entstehen, obwohl das Arbeitsverhältnis zwischen der Verleiherin und der Arbeitnehmerin bestehen bleibt und somit zwischen der Entleiherin und der Arbeitnehmerin kein direktes Ar- beitsverhältnis besteht (STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, Arbeitsvertrag, Praxiskom- mentar zu Art. 319-362 OR, 7. Auflage 2012, N. 4 zu Art. 332 OR; MOSIMANN/GRAF, Arbeitnehmererfindungen, in: Bertschinger/Münch/Geiser, Handbücher für die An- waltspraxis Bd. VI, Schweizerisches und europäisches Patentrecht, 2002, Rz. 21.6; PORTMANN, Die Arbeitnehmererfindung, Diss. Zürich 1986, § 2 N 6). In dieser Varia- nte wäre die Klägerin als Entleiherin originär Inhaberin des Rechts auf das Schweizer Design aus Art. 332 OR geworden. 27.3.1 Die Klägerin macht in der Replik Andeutungen, dass der «Freelancer-Auftrag» als Personalverleih zu qualifizieren sei. Es ist daher zu prüfen, ob die Klägerin behauptet hat, sie sei als Entleiherin originäre Inhaberin des Rechts auf das Schweizer Design geworden. Die Klägerin behauptet in Rz. 103 der Replik, der «Freelancer-Auftrag» weise «ge- wisse Parallelen zum Personalverleih» auf. «Auch in diesem ähnlichen Fall würden die aus Art. 332 OR entstehenden Arbeitgeberrechte direkt beim Entleiher anfal- len.». Aus den zitierten Aussagen kann nicht abgeleitet werden, dass die Klägerin behauptet, beim «Freelancer-Auftrag» handle es sich um einen Personalverleihver- trag. Wenn die Klägerin dieser Ansicht wäre, würde sie nicht auf «gewisse Parallelen 8 zum Personalverleih» hinweisen, sondern direkt behaupten, es lege ein Personal- verleihvertrag vor. Mit dem Hinweis auf Parallelen behauptet die Klägerin im Gegen- teil, dass kein Personalverleihvertrag vorliegt. In Rz. 104 der Replik führt die Klägerin sodann unter dem Titel «Anwendbarkeit von Art. 332 OR» aus, dass es den Vertragsparteien unter dem Obligationenrecht freis- tehe, beliebige Parteivereinbarungen zu treffen, solange die Inhaltsschranke von Art. 19 f. OR beachtet werde. Aufgrund einer expliziten Parteiabrede im «Freelancer- Auftrag» sei klar, dass für unter dem Vertrag geschaffene Design die Rechtsfolgen von Art. 332 OR zur Anwendung gelängen. Diese Ausführungen der Klägerin deuten darauf hin, dass die Klägerin im «Freelancer-Auftrag» zwar gewisse Parallelen zum Personalverleih erkennt, jedoch davon ausgeht, es sei vertraglich vereinbart worden, dass ihr die Rechte aus Art. 332 OR zustünden. Sie stützt sich folglich auf einen vertraglichen Anspruch aus dem «Freelancer-Auftrag» und behauptet nicht, dass sie – wie die Entleiherin beim Personalverleih – direkt aus dem Gesetz einen Anspruch auf das Design hat. Trotzdem endet die Klägerin ihre Ausführungen in Rz. 104 der Replik mit der Aus- sage, sie habe die Rechte am Design originär erworben. Vor dem Hintergrund der gerade gemachten rechtlichen Überlegungen, kann diese Schlussfolgerung der Klä- gerin nur so verstanden werden, dass sie behauptet, die Vertragsparteien des «Freelancer-Auftrags» hätten vertraglich vereinbart, dass der gesetzliche Anspruch aus Art. 332 OR der Klägerin zustünde. Eine solche Vereinbarung wäre aber unter Schweizer Recht unwirksam. Vertragsparteien können dispositive Gesetzesbestim- mungen abändern, indem sie eine andere Regelung in einem Vertrag vorsehen. Da- durch entstehen jedoch vertragliche Ansprüche, die der Trägerin des Anspruchs ein Recht auf einen derivativen Erwerb einräumen. Vertragsparteien können unter Schweizer Recht nicht vereinbaren, dass der originäre Erwerb einer anderen Recht- sinhaberin zusteht als die vom Gesetz vorgesehene. Es kann nicht angenommen werden, dass die Klägerin ihr besseres Recht am Schweizer Design mittels einer unter Schweizer Recht unwirksamen Konstruktion behaupten wollte. Die Variante des Personalverleihvertrags fällt somit ausser Betracht. 27.3.2 Die Behauptung der Klägerin, ihr stünde das bessere Recht am Schweizer Design aus dem «Freelancer-Auftrag» zu, kann somit nur auf diejenige Weise verstanden werden, dass die Klägerin behauptet, sie habe das Recht auf das Schweizer Design von der E.________ AG derivativ über den «Freelancer-Auftrag» erworben. Mit an- deren Worten behauptet die Klägerin, sie sei Rechtsnachfolgerin aus dem «Freelancer- Auftrag». 27.4 Damit die Klägerin behaupten kann, sie sei Rechtsnachfolgerin der E.________ AG, müsste sie auch behaupten, dass die E.________ AG originäre oder derivative Rechtsinhaberin des Rechts auf das Schweizer Design im Zeitpunkt der Übertragung gewesen sei (vgl. Rz. 27.3). Originäre Rechtsinhaberin könnte die E.________ AG nur sein, wenn sie die Arbeitgeberin der Beklagten gewesen wäre und die Voraus- setzungen von Art. 332 OR in Bezug auf das Arbeitsverhältnis zwischen der E.________ AG und der Beklagten erfüllt gewesen wären. Eine originäre Inhaber- 9 schaft als Designerin fällt ausser Betracht, da die E.________ AG als juristische Per- son gar nicht Entwerferin des Schweizer Designs sein kann. Ausserdem ist zwischen den Parteien unstrittig, dass dies die Beklagte alleine war (vgl. Rz. 27.2). Die Kläge- rin erwähnt nur nebenbei, dass die Beklagte Arbeitnehmerin der E.________ AG sei (Klage, Rz. 19). Sie macht jedoch nicht geltend, dass die E.________ AG mittels dieses Arbeitsverhältnisses das Recht auf das Schweizer Design erworben habe bzw. dass das Schweizer Design ein Aufgabendesign aus dem Arbeitsverhältnis mit der E.________ AG darstelle. Eine originäre Rechtsinhaberschaft der E.________ AG wurde von der Klägerin somit nicht behauptet. Die Klägerin hat jedoch auch nicht behauptet, dass die E.________ AG das Recht auf das Schweizer Design derivativ von der Beklagten erworben habe. Sie behauptet im Gegenteil, die E.________ AG sei Lizenznehmerin der Beklagten gewesen (vgl. Klage, Rz. 43). Somit hat die Klä- gerin insgesamt nicht behauptet, dass die E.________ AG Inhaberin des Rechts auf das Schweizer Design gewesen sei während der «Freelancer-Auftrag» in Kraft war. 27.5 Ob bei dieser Ausgangslage überhaupt angenommen werden kann, dass die Kläge- rin behauptet hat, sie sei Rechtsnachfolgerin der E.________ AG erscheint sehr fraglich. Diese Frage kann letztlich offenbleiben, denn für einen derivativen Erwerb als vertragliche Rechtsnachfolgerin müsste die Klägerin nicht nur einen Übertra- gungsvertrag mit der früheren Rechtsinhaberin geschlossen haben, sondern sie müsste das Recht auch tatsächlich erworben haben. Mit anderen Worten ist zusätz- lich zum Verpflichtungsgeschäft noch ein Verfügungsgeschäft nötig, damit die Klä- gerin Inhaberin eines besseren Rechts ist. Andernfalls stünde der Klägerin ein An- spruch aus Vertragsverletzung zu, nicht jedoch ein immaterialgüterrechtlicher An- spruch auf Übertragung (vgl. STUTZ/BEUTLER/KÜNZI, N. 25 zu Art. 34). 27.5.1 Gemäss Art. 14 Abs. 1 DesG ist nur das Designrecht übertragbar. Nach der herr- schenden Lehre ist jedoch auch das Recht auf das Design übertragbar, weil Art. 7 Abs. 1 DesG die Rechtsnachfolgerin bereits zum Kreis der Hinterlegungsberechtig- ten zählt (STAUB, in: Staub/Celli [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über den Schutz von Design, 1. Auflage 2003, N. 26 zu Art. 14 [zit. STAUB]; siehe auch STUTZ/BEUTLER/KÜNZI, N. 16 zu Art. 14; HEINRICH, N. 4 zu Art. 14). Das imma- terialgüterrechtliche Verfügungsgeschäft ist ein Rechtsgeschäft sui generis, weshalb weder die Regeln der Zession noch des Sachenrechts direkt zur Anwendung gelan- gen (vgl. Urteil des Handelsgerichts des Kantons Bern HG 08 31 vom 8. Januar 2009 E. II.1.e; HILTY, Rechtsdogmatisches zur Übertragung von Urheberrechten und ge- werblichen Schutzrechten, SMI 1992, S. 211 ff., S. 219). Während das Verfügungs- geschäft für das Recht am Design einem Schriftlichkeitserfordernis unterliegt (Art. 14 Abs. 2 DesG), kann das Recht auf das Design formfrei, also bereits durch konklu- dentes Handeln, übertragen werden (STAUB, N. 26 zu Art. 14; HEINRICH, N. 13 zu Art. 14; STUTZ/BEUTLER/KÜNZI, N. 16 zu Art. 14). Für das Recht am Design sieht Art. 14 Abs. 2 DesG i.V.m. Art. 27 Abs. 2 Bst. a der Verordnung über den Schutz von Design (Designverordnung, [DesV, SR 232.121]) vor, dass die bisherige Rechtsin- haberin eine schriftliche Übertragungserklärung abgibt. Eine schriftliche Annahme- erklärung der Empfängerin ist nicht vorgesehen (vgl. STAUB, N. 51 zu Art. 14; STUTZ/BEUTLER/KÜNZI, N. 38 zu Art. 14). Ähnliche Bestimmungen finden sich im Markenschutzgesetz und im Patentgesetz, wo auch nur die schriftliche Willenser- 10 klärung des Übertrageden verlangt wird (BIGLER, in: David/Frick [Hrsg.], Basler Kom- mentar, Markenschutzgesetz und Wappenschutzgesetz, 3. Auflage 2017, N. 20 zu Art. 17; BREMI, Einreichung von US Provisional Applications und Übertragung von Prioritätsrechten: Einige Fallstricke in der Praxis, sic! 2010, S. 296 ff., S. 297). Dem- entsprechend handelt es sich beim immaterialgüterrechtlichen Verfügungsgeschäft um ein einseitiges Rechtsgeschäft, das keiner Annahmeerklärung des Erwerbers be- darf. Dies gilt unabhängig von einem allfälligen Formerfordernis, also auch beim Recht auf das Design. 27.5.2 Die Klägerin hat nicht behauptet, dass die E.________ AG eine Willenserklärung zur Übertragung des Rechts auf das Design am Spiegelschrank abgegeben habe, bevor die Beklagte das Design am 3. September 2015 hinterlegte. Die Bestimmung im «Freelancer-Auftrag» kann nach dem Vertrauensprinzip nicht so ausgelegt werden, dass darin auch eine einseitige Übertragungserklärung der E.________ AG von künftigen, noch zu schaffenden und zu registrierenden Designs, enthalten ist. Bei Übertragungsverträgen von Immaterialgüterrechten kommt es zwar in der Praxis oft vor, dass das Verpflichtungs- und das Verfügungsgeschäft zusammenfallen. Im vor- liegenden Fall erklären die Vertragsparteien jedoch lediglich die gesetzliche Bestim- mung aus Art. 332 Abs. 1 OR zum Vertragsbestandteil. Damit entsteht ein vertragli- cher Anspruch der Klägerin am Recht auf Designs im Sinne von Art. 332 Abs. 1 OR nicht jedoch ein bedingtes Recht der Klägerin auf das Design als solches. Zwar hätte eine Übertragungserklärung auch formlos erfolgen können, die Klägerin hätte aber zumindest behaupten müssen, dass konkrete Umstände vorlagen, aus denen auf eine solche Erklärung geschlossen werden kann. Auch spricht die Tatsache, dass die E.________ AG nach Hinterlegung als Lizenzgeberin gegenüber der J.________ AG auftrat (vgl. KB 31), dagegen, dass sie eine solche Übertragungserklärung ab- gegeben hat. Die Klägerin hat somit nicht behauptet, dass ein Verfügungsgeschäft vollzogen wurde. 27.6 Da die Klägerin es versäumt hat, konkrete Behauptungen zum Übergang des Rechts auf das Design am Spiegelschrank aufzustellen, ist im Ergebnis die Aktivlegitimation zu verneinen. Das Rechtsbegehren Nr. 1 ist bereits aus diesem Grund abzuweisen. 28. Selbst wenn die Klägerin aktivlegitimiert wäre, stellt sich die Frage, ob der «Freelancer- Auftrag» überhaupt vorsah, dass das Recht auf das Schweizer Design der Klägerin zustehen soll. Es ist daher zu prüfen, ob die Bestimmung «Bezüglich Erfindungen und Verbesserungen gelten die Bestimmungen des Art. 332 OR.» auch Designs er- fasst (vgl. Rz. 29). In einem zweiten Schritt ist sodann zu prüfen, ob es sich beim Schweizer Design überhaupt um ein Design handelt, das bei der Vertragserfüllung geschaffen wurde und als Aufgabendesign im Sinne von Art. 332 Abs. 1 OR zu qua- lifizieren wäre (vgl. Rz. 30). Schliesslich ist zu prüfen, ob der Klägerin das Recht auf das Schweizer Design aufgrund der vertraglichen Bestimmung zum Recht des Auf- traggebers auf das Arbeitsresultat zusteht (vgl. Rz. 31). 29. Die Parteien sind sich uneinig, ob die Bestimmung «Bezüglich Erfindungen und Ver- besserungen gelten die Bestimmungen des Art. 332 OR.» auch Designs regelt. Die Klägerin macht geltend, dass auch unter dem «Freelancer-Auftrag» geschaffene De- 11 signs von der Bestimmung erfasst seien (Klage, Rz. 54; Replik, Rz. 104 f.). Die Be- klagte ist der Ansicht, dass nur Erfindungen und Verbesserungen, nicht jedoch De- signs, unter die Bestimmung fallen (Klageantwort, Rz. 94; Duplik, Rz. 121). Bei ei- nem Auslegungsstreit hat das Gericht den Inhalt einer vertraglichen Bestimmung mit- tels Vertragsauslegung zu ermitteln (GAUCH/SCHLUEP/REY/SCHMID/EMMENEGGER, Schweizerisches Obligationenrecht, Bd. I: Allgemeiner Teil – ohne ausservertragli- ches Haftpflichtrecht, 10. Auflage 2014, N. 1196 (zit. GAUCH/SCHLUEP/REY/ SCHMID/EMMENEGGER). 29.1 Der Inhalt eines Vertrags bestimmt sich in erster Linie durch subjektive Auslegung, das heisst nach dem übereinstimmenden wirklichen Parteiwillen (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, Fünfter Teil: Obligationenrecht [OR; SR 220]). Kann ein tatsächlich übereinstimmen- der Wille der Parteien nicht festgestellt werden, so ist der Vertrag nach dem Vertrau- ensprinzip auszulegen, d.h. es ist der mutmassliche Parteiwille zu ermitteln. Dieser bestimmt sich danach, was vernünftige und redliche Parteien unter den gegebenen Umständen durch Verwendung der auszulegenden Worte und ihrem sonstigen Ver- halten gewollt haben würden (BGE 129 III 118 E. 2.5 S. 122). Das primäre Ausle- gungsmittel der Vertragsauslegung ist der Wortlaut der auszulegenden Bestimmung (BGE 133 III 406 E. 2.2 S. 409). Mangels anderweitiger Anhaltspunkte ist vom allge- meinen Sprachgebrauch auszugehen. Bei Wörtern, denen ein juristisch-technischer Sinn zukommt, ist zu vermuten, dass die Vertragsparteien sie in diesem Sinne ver- standen haben (GAUCH/SCHLUEP/REY/SCHMID/EMMENEGGER, N. 1207 und N. 1209). Verweist der Wortlaut auf eine Gesetzesbestimmung, ist die Bestimmung mangels anderweitiger Anhaltspunkte im Sinne des Gesetzes auszulegen, obwohl sie im kon- kreten Fall eine vertragliche Regelung darstellt. Dies ergibt sich aus der Auslegungs- regel, dass Vertragsbestimmungen gesetzeskonform auszulegen sind (GAUCH/SCHLUEP/REY/SCHMID/EMMENEGGER, N. 1230). Der Vertragstext ist immer im Zusammenhang mit dem Vertragsganzen auszulegen. Dies bedeutet, dass die vertragliche Bestimmung systematisch, unter Berücksichtigung ihrer Stellung im Ver- tragstext, ausgelegt werden muss (BGE 133 III 406 E.2.2 S. 409). Als ergänzende Auslegungsmittel sind die Umstände rund um den Vertragsschluss zu berücksichti- gen. Zu den Umständen gehören unter anderem die Begleitumstände (z.B. Ort und Zeit des Abschlusses), das Parteiverhalten vor und während des Vertragsschlusses, der Vertragszweck und die Interessenlage der Parteien bei Vertragsschluss (HUGUE- NIN, Obligationenrecht, Allgemeiner und Besonderer Teil, 3. Auflage 2019, N. 290 mit Hinweisen). Nachträgliches Parteiverhalten ist bei der Auslegung nach dem Ver- trauensprinzip nicht von Bedeutung; es kann höchstens – im Rahmen der Beweis- würdigung – auf einen tatsächlichen Willen der Parteien schliessen lassen (BGE 132 III 626 E. 3.1 S. 632 mit Hinweisen). Bei vorformulierten Vertragsbestimmungen kommt zusätzlich die Unklarheitsregel zur Anwendung. Demnach hat eine Vertrags- partei, die eine unklare Vertragsbestimmung verfasst hat, als Konsequenz die für sie ungünstigere Auslegung hinzunehmen (vgl. WIEGAND, in: Widmer Lüchinger/Oser [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7. Auflage 2019, N. 40 zu Art. 18 mit weiteren Hinweisen). 29.2 Zunächst stellt sich die Frage nach einem übereinstimmenden wirklichen Parteiwil- len. Die Klägerin trifft die Behauptungs- und die Beweislast, dass die E.________ 12 AG und sie die Begriffe «Erfindungen und Verbesserungen» in der auszulegenden Bestimmung derart verstanden haben, dass darunter auch Designs fallen. Die Klä- gerin macht in ihren Rechtsschriften keine Ausführungen dazu, wie die Vertragspar- teien die Begriffe «Erfindungen und Verbesserungen» im Zeitpunkt des Vertrags- schlusses tatsächlich verstanden haben. Sie geht vielmehr davon aus, dass auf- grund des Verweises auf Art. 332 OR, welcher auch Design von Arbeitnehmern nor- miert, automatisch eine Parteiabrede in Bezug auf Design vorlag (vgl. Replik, Rz. 104 f.). Mangels substantiierter Behauptung kann der wirkliche Parteiwille nicht festgestellt werden. 29.3 Der Inhalt der auszulegenden Bestimmung ist somit mittels des Vertrauensprinzips zu ermitteln. Beim «Freelancer-Auftrag» handelt es sich um einen vorformulierten Standardvertrag, den die Klägerin bei allen Freelancern, die sie engagierte, verwen- dete (Parteibefragung F.________, pag. 254, Z. 15 f.; Parteibefragung Beklagte, pag. 265, Z. 506 ff.). Der Vertragsinhalt wurde mit Ausnahme der Entlöhnung zwi- schen den Vertragsparteien nicht verhandelt (Parteibefragung F.________, pag. 254, Z. 15 f.). Bei Unklarheit muss sich die Klägerin somit die für sie ungünsti- gere Auslegungsvariante entgegenhalten lassen. Die Auslegungsregel darf jedoch erst herangezogen werden, wenn die genannten Auslegungsmittel (vgl. Rz. 29.1) zu keinem eindeutigen Ergebnis führen (BGE 122 III 118 E. 2d S. 124; 118 II 342 E. 1a S. 344). 29.4 Somit ist als Erstes zu prüfen, ob bei einer wörtlichen Auslegung der Begriffe «Erfin- dungen und Verbesserungen» nach dem Vertrauensprinzip auch der Begriff «De- sign» darunter subsumiert werden kann. 29.4.1 Bei dem Begriff «Erfindung» handelt es sich um ein Wort mit einem juristisch-tech- nischen Sinn. Er wird für immaterielle Güter verwendet, die unter dem schweizeri- schen Patentgesetz (SR 232.14) geschützt werden und ist aus juristisch-technischer Sicht klar abzugrenzen von dem Begriff «Design», der für immaterielle Güter ver- wendet wird, die unter dem schweizerischen Designgesetz geschützt werden (SR 232.12). Die Klägerin hat es versäumt darzulegen, dass die E.________ AG und sie unter dem Begriff «Erfindungen» etwas Anderes verstanden haben, als der juristisch- technische Sinn aus dem Patentgesetz (vgl. Rz. 29.2). Es greift folglich die Vermu- tung, dass die Vertragsparteien den Begriff in seinem juristisch-technischen Sinn verstanden haben. Aus der systematischen Stellung der auszulegenden Bestim- mung lässt sich auch kein anderer Wortsinn für den Begriff «Erfindung» ableiten. Die Bestimmung befindet sich unter dem Titel «Weitere Bestimmungen», unter dem di- verse Regelungen enthalten sind. Eine wörtliche Auslegung des Begriffs «Erfin- dung» führt somit zu dem Ergebnis, dass darunter nicht Designs fallen. Zum gleichen Resultat kommt man, wenn man die gesetzeskonforme Auslegungsregel anwendet. Die auszulegende Bestimmung verweist auf die Gesetzesbestimmung in Art. 332 OR. Art. 332 OR enthält eine Zuordnungsregel innerhalb des Arbeitsrechts für die Rechte an Erfindungen und Designs. Mit Rechten an Erfindungen und Rechten an Designs sind in Art. 332 OR die Rechte aus dem Patentgesetz und dem Designge- setz gemeint. Eine gesetzeskonforme Auslegung der auszulegenden Bestimmung führt somit dazu, dass der Begriff «Erfindung» in der vertraglichen Bestimmung gleich verstanden werden muss, wie der Begriff «Erfindung» in Art. 332 OR, also in 13 einem juristisch-technischen Sinne, der nicht mit dem Begriff «Design» überein- stimmt. 29.4.2 Der Begriff «Verbesserung» weist keinen eindeutigen juristisch-technischen Sinn auf wie der Begriff «Erfindung». Aus dem allgemeinen Sprachgebrauch des Wortes «Verbesserung» bestehen keine Anhaltspunkte, dass damit Designs gemeint waren und die Klägerin hat auch nicht dargelegt, dass dies der Fall war. Da der Begriff «Verbesserung» in der auszulegenden Bestimmung zusammen mit Erfindungen ge- nannt wird und Erfindungen immer für eine neue technische Lehre erteilt werden (vgl. Art. 1 Abs. 1 PatG), ergibt eine Auslegung nach dem Vertrauensprinzip viel- mehr, dass die Vertragsparteien des «Freelancer-Auftrags» unter diesem Begriff wohl eine Modifikation einer Erfindung verstanden haben. 29.4.3 Eine wörtliche Auslegung nach dem Vertrauensprinzip ergibt somit, dass weder un- ter den Begriff «Erfindung» noch unter den Begriff «Verbesserungen» der Begriff «Design» verstanden werden kann. Da die auszulegende Bestimmung nur bezüglich Erfindungen und Verbesserungen auf Art. 332 OR verweist, nicht jedoch bezüglich Designs, welche auch von der Gesetzesbestimmung erfasst sind, spricht der Wort- laut dagegen, dass auch Designs von der vertraglichen Bestimmung erfasst werden sollten. 29.5 Als Zweites ist zu prüfen, ob die ergänzenden Auslegungsmittel zu einem anderen Resultat führen als eine wörtliche Auslegung. 29.5.1 Die Klägerin betreibt ein Architekturbüro. Ihre Interessen waren im Zeitpunkt des Ver- tragsschlusses so gelagert, dass sie die Beklagte als Freelancerin für ihren Betrieb gewinnen wollte. Als Freelancerin sollte die Beklagte grundsätzlich die gleichen Auf- gaben wie ein Mitarbeiter der Klägerin erbringen mit dem Unterschied, dass sie nur einzelfallweise auf einzelne Projekte hinzugezogen werden sollte und anders abge- rechnet werden sollte als bei einem Anstellungsverhältnis. Die Beklagte ist Innenar- chitektin und führt mit der E.________ AG ein Innenarchitekturbüro. Ihre Interessen waren bei Vertragsabschluss derart gelagert, dass sie der Klägerin als Freelancerin innenarchitektonische Dienstleistungen gegen Entgelt zur Verfügung stellen wollte (vgl. Rz. 15). Weder die Dienstleistungen, die im Rahmen von Architekturbüros er- bracht werden, noch diejenigen, die von Innenarchitekturbüros erbracht werden, führen typischerweise zu Erfindungen. Architekten und Innenarchitekten erarbeiten nicht technische Lehren, sondern sind kreativ tätig, in dem sie urheberrechtlich ge- schützte Werke schaffen. Sie entwerfen in der Regel auch nicht ein neues Design für ein Einrichtungsmöbel und bringen das Möbelstück dann auf den allgemeinen Sanitärmarkt. Zwar handelt es sich bei der Klägerin nicht um ein reines Architektur- büro, da sie als Gesamtdienstleisterin auch für ihre Kunden Liegenschaften erwirbt und sie bis zur Schlüsselübergabe betreut (vgl. Rz. 13). Es ist jedoch nicht ersichtlich und wurde von der Klägerin auch nicht dargelegt, inwiefern die von der Klägerin wei- terführenden Dienstleistungen zu einer Erfindung oder einem Design hätten führen sollen. Dies gilt insbesondere auch für die Tätigkeit der Bauherrenbetreuung (vgl. direkt unten Rz. 29.5.2). Die Interessenlage der Vertragsparteien im Zeitpunkt des Vertragsschlusses spricht somit eher dafür, dass sie unter den Begriffen «Erfindun- gen» und «Verbesserungen» urheberrechtlich geschützte Werke verstanden anstatt Erfindungen oder Designs. 14 29.5.2 Der Vertragszweck des «Freelancer-Auftrags» lag darin, die Beklagte als Bauher- renbetreuerin auf Überbauungen der Klägerin einzusetzen. Bauherrenbetreuer wer- den typischerweise erst bei der Werkausführung eingesetzt, wo sie den Bauherren beraten und begleiten. Ihr Tätigkeitsfeld beschränkt sich somit auf das Stadium der Umsetzung von bereits skizzierten Bauwerken. Selbst wenn im Rahmen der Planung eines Bauwerks ein immaterielles Gut geschaffen wird, ist der Bauherrenbetreuer somit typischerweise nicht an der Schaffung beteiligt. Gemäss dem Unternehmens- profil der Klägerin beinhaltet die Bauherrenbetreuung bei der Klägerin auch die Er- fassung und Realisation von Abänderungs- oder Ausführungswünschen der Kunden für Einbaumöbel, namentlich im Bereich der Küche und Bad (vgl. oben Rz. 13 und unten Rz. 30.4.1). Die Klägerin durfte davon ausgehen, dass die Beklagte ihr Unter- nehmensprofil kannte, als sie den «Freelancer-Auftrag» mit ihr abschloss. Diese Tätigkeit führt jedoch auch nicht dazu, dass der Bauherrenbetreuer im Rahmen sei- ner Dienstleistungserbringung ein immaterielles Gut schafft, z.B. ein Design. Zunächst ist fraglich, ob mit der blossen Modifikation eines Einrichtungsgegenstands bereits ein Design geschaffen wird. Nicht jede Gestaltung eines Erzeugnisses ist unter dem Designgesetz schutzfähig, sie muss vielmehr eine Eigenart aufweisen und zudem neu sein. Selbst wenn ein Abänderungs- oder Ausführungswunsch eines Kunden einmal tatsächlich zu einer Designschöpfung führen würde, käme die In- struktion zur Erzeugnisgestaltung jeweils vom Kunden und der Bauherrenbetreuer würde diese nur als Hilfsperson für den Kunden umsetzen. Die Tätigkeit des Bau- herrenbetreuers umfasst somit selbst beim Tätigkeitsfeld des Bauherrenbetreuers bei der Klägerin keine kreative Tätigkeit, die zu einer Designschöpfung seitens des Bauherrenbetreuers führen würde. Aus dem Vertragszweck lässt sich somit auch nicht ableiten, dass die Vertragsparteien den Begriff «Design» unter der auszulegen- den Bestimmung erfasst haben wollten. 29.5.3 Die Klägerin hat keine Begleitumstände oder vorvertragliches Parteiverhalten gel- tend gemacht, die dafürsprechen würden, dass nach dem Vertrauensprinzip auch Designs von der auszulegenden Bestimmung erfasst sein sollten. 29.6 Da sowohl die Vertragsauslegung nach dem Wortlaut, als auch die Vertragsausle- gung unter Heranziehung der ergänzenden Auslegungsmittel zu dem Ergebnis führen, dass der Begriff «Design» nicht von der auszulegenden Bestimmung erfasst ist, erübrigt sich die Anwendung der Unklarheitsregel. Im Übrigen würde auch die Unklarheitsregel zu keinem anderen Resultat führen, da sich die Klägerin als Verfas- serin der Bestimmung die für sie ungünstigere Auslegungsvariante, gemäss welcher nach dem klaren Wortlaut keine Designs erfasst sind, entgegenhalten lassen muss. Nach dem Vertrauensprinzip sind Designs nicht von der Bestimmung «Bezüglich Er- findungen und Verbesserungen gelten die Bestimmungen des Art. 332 OR.» erfasst. 30. Selbst wenn Designs von der Bestimmung erfasst würden, stellt sich die Frage, ob es sich beim Schweizer Design überhaupt um ein Design handelt, das bei der Ver- tragserfüllung geschaffen wurde und als Aufgabendesign im Sinne von Art. 332 Abs. 1 OR zu qualifizieren wäre. 30.1 Zunächst ist festzuhalten, dass es sich bei Art. 332 Abs. 1 OR um eine gesetzliche Bestimmung zum Arbeitsvertrag handelt. Der «Freelancer-Auftrag» ist als einfacher 15 Auftrag zu qualifizieren. Die Parteien haben nicht behauptet, dass die Klägerin mit der Beklagten oder der E.________ AG ein Arbeitsverhältnis begründet hat. Mangels gegenteiliger konkreter Anhaltspunkte ist auch nicht auf ein solches zu schliessen. Aufgrund der unterschiedlichen Wesensmerkmale vom einfachen Auftrag und dem Arbeitsvertrag, können die Voraussetzungen von Art. 332 Abs. 1 OR selbst bei einer vertraglichen Vereinbarung der Bestimmung nur analog zur Anwendung gelangen. 30.2 Ein Aufgabendesign liegt gemäss Art. 332 Abs. 1 OR vor, wenn ein Arbeitnehmer das Design in Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit und in Erfüllung seiner vertrag- lichen Pflichten gemacht hat. Beide Voraussetzungen werden von Lehre und Recht- sprechung weit ausgelegt. So wird unter der Voraussetzung «in Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit» nicht verlangt, dass der Arbeitnehmer das Design bei der Ar- beit schafft. Auch die Designschöpfung in der Freizeit ist erfasst. Verlangt wird ledig- lich, dass der Gegenstand des Designs in einem sachlichen Zusammenhang steht mit dem vertragsgemässen Tätigkeitsbereich des Arbeitnehmers (PORTMANN/RU- DOLPH, in: Widmer Lüchinger/Oser [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7. Auflage 2019, N. 9 zu Art. 331/332; HEINRICH, N. 22 zu Art. 7; BGE 72 II 273 E. 4 S. 270). Dabei wird auf das konkrete Tätigkeitsgebiet des Arbeitsnehmers abgestellt und nicht auf den Wirkungskreis des Arbeitsgebers. Ein sachlicher Zusammenhang liegt zum Beispiel vor, wenn ein Arbeitnehmer, der als Giesser Formenmaterial her- stellt, eine bessere Mischung entwickelt. Hingegen fehlt er, wenn eine Sekretärin ohne Verwendung von Hilfsmitteln der Arbeitgeberin einen neuen Bürostuhl erfindet (STAEHELIN, Zürcher Kommentar, Teilband V 2c, Der Arbeitsvertrag, Art. 330b – 355, Art. 361 – 362 OR, 4. Auflage 2014, N. 5 zu Art. 332 [zit. STAEHELIN]). Die Schöpfung erfolgte in Erfüllung der vertraglichen Pflicht, wenn sie Teil der vom Arbeitnehmer zugesagten Leistung ist. Dies ist nicht nur dann der Fall, wenn sich durch Auslegung des Arbeitsvertrags eine derartige Pflicht ableiten lässt, sondern auch dann, wenn die Arbeitgeberin aufgrund der Umstände im Zeitpunkt der Designschöpfung erwar- ten durfte, dass der Arbeitnehmer ein Design schafft (vgl. STAEHELIN, N. 8 zu Art. 332; PORTMANN/STÖCKLI, Schweizerisches Arbeitsrecht, 3. Auflage 2013, N. 596; vgl. auch HEINRICH, N. 23 zu Art. 7; OBOLENSKY, N. 48 zu Art. 7; BGE 100 IV 167 E. 1 S. 169; 72 II 270 E. 4 S. 273 f.; 57 II 304 E. 2 S. 310; Urteil des Bundesgerichts 4A_691/2011 vom 6. November 2011 E. 3.1). Im zweiten Fall liegt eine stillschweigende Vereinbarung der Erfindungspflicht vor, die zur Modifikation des Arbeitsverhältnisses führt (vgl. STAEHELIN, N. 8 zu Art. 332). Ob eine Entwick- lungstätigkeit erwartet werden darf, ist anhand von Faktoren wie die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb, seiner Ausbildung bzw. Fachkenntnisse, der Höhe seines Lohnes, dem Grad an Selbständigkeit in seiner Arbeit und die zur Verfügung gestellte logistische und finanzielle Ressourcen zu entscheiden (PORTMANN/STÖCKLI, N. 596; HEINRICH, N. 22 zu Art. 7; OBOLENSKY, N. 48 zu Art. 7). Fehlt die vertragliche Pflicht, liegt ein Gelegenheitsdesign vor. Fehlt hingegen auch der sachliche Zusammen- hang, liegt ein freies Design vor (vgl. STAEHELIN, N. 22 f. zu Art. 332). 30.3 Bezogen auf ein Auftragsverhältnis bedeutet dies, dass die Designschöpfung in Aus- übung der dienstlichen Tätigkeit erfolgte, wenn der Gegenstand des Designs in ei- nem sachlichen Zusammenhang mit der vertragsgemässen Tätigkeit des Beauftrag- ten stand. Damit sie auch in Erfüllung der vertraglichen Pflichten erfolgte, muss die Designschöpfung entweder vertraglich vereinbart worden sein (sog. Designvertrag, 16 siehe STAUB, N. 20 zu Art. 14) oder es muss aufgrund der Umstände im Zeitpunkt der Designschöpfung auf eine stillschweigende Vereinbarung zur Designschöpfung geschlossen werden können. Dabei ist zu beachten, dass Umstände wie die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb, die Höhe des Lohnes oder die Selbstständigkeit der Arbeit nicht direkt vom Arbeitsvertrag auf das Rechtsverhältnis im einfachen Auftrag übernommen werden können. Bei leitenden Angestellten kann die Arbeitgeberin er- warten, dass sich diese am Fortkommen des Unternehmens beteiligen. Sie erhalten dafür im Gegenzug auch oft einen Anteil am Unternehmensgewinn als Teil ihres Loh- nes. Beauftragte sind hingegen aufgrund der Wesensmerkmale des einfachen Auf- trags nicht in die Organisationsstruktur des Arbeitsgebers eingliedert und arbeiten stets selbstständig. Ausserdem steht ihre Entlöhnung nicht in Abhängigkeit zum Un- ternehmensgewinn. Die tatsächlichen Umstände müssen daher an die Wesensmerk- male des einfachen Auftrags angepasst werden. Hingegen schliesst die Prüfung, ob die Designschöpfung bei Vertragsschluss oder allenfalls durch eine zusätzliche still- schweigende Vereinbarung eine vertragliche Pflicht darstellte, bereits mit ein, dass die Designschöpfung bei der Vertragserfüllung erfolgte. Eine zusätzliche Prüfung dieses Punktes erübrigt sich damit (vgl. Rz. 30 für die zu prüfenden Voraussetzun- gen). 30.4 Zunächst ist der sachliche Zusammenhang zwischen der vertragsgemässen Tätig- keit der E.________ AG und dem Gegenstand des Schweizer Designs zu prüfen. 30.4.1 Die vertragsgemässe Tätigkeit ist durch Auslegung des «Freelancer-Auftrags» zu ermitteln. Der «Freelancer-Auftrag» sieht als Auftragsbeschrieb «Bauherrenbetreu- ung bei zugewiesenen Objekten / Projekten» vor (KB 10). Die Stellenbeschreibung und das Pflichtenheft Bauleiter / Baumanager bilden ebenfalls integralen Bestandteil des «Freelancer-Auftrags» (KB 10). Bei Abschluss des «Freelancer-Auftrags» plante die Klägerin, die Beklagte auch an die Aufgaben als Bau- und Projektleiterin heran- zuführen. Die Parteien sind sich jedoch einig, dass die Beklagte unter dem «Freelancer- Auftrag» immer nur als Bauherrenbetreuerin tätig war und nicht als Bauleiterin oder Baumanagerin. Die Parteien machen in ihren Rechtsschriften keine Ausführungen dazu, wie sie den Aufgabenbeschrieb der Bauherrenbetreuung im Zeitpunkt des Ver- tragsschlusses verstanden haben. Sie sind sich jedoch einig, dass die Beklagte im Rahmen der Vertragserfüllung mit den Kunden der Klägerin jeweils den Standardin- nenausbau besprach. Die Beklagte ging dabei mit den Kunden die vorgesehenen bzw. von den Kunden ausgewählten Standardeinrichtungsgegenstände einzeln durch und erörterte, ob die Gegenstände nach den Bedürfnissen der Kunden noch angepasst werden sollten (z.B. ein zusätzliches Sitztablar in der Dusche, das Weg- lassen des Unterbaus des Lavabos und dafür das Einfügen eines Tablars als Ab- stellgelegenheit auf der Seite des Lavabos etc.). Die Anpassungswünsche zeichnete die Beklagte entweder direkt in die Standardskizze des Standardeinrichtungsgegen- stands ein oder fügte dieser eine neue Skizze hinzu, je nach Platzverhältnissen auf der Skizze. Darüber hinaus erläuterte sie die Änderungswünsche noch mit Stichwor- ten auf der Skizze. Die so aufgenommenen Änderungswünsche leitete sie dann zur Umsetzung an den Möbellieferanten weiter (Replik, Rz. 12 f.; Duplik, Rz. 48, KB 58 - 64 ff.). Dieses nachvertragliche Parteiverhalten kann als wirklicher Wille der Par- teien gedeutet werden. Die vertragsgemässe Tätigkeit der E.________ AG umfasste somit die innenarchitektonische Beratung der Kunden. Als Teil dieser Beratung hatte 17 sie die Pflicht, Standardeinrichtungsgegenstände zu besprechen, allfällige Ände- rungs- oder Anpassungswünsche auf der Planungsskizze des Architekten zu erfas- sen und diese an die zuständige Stelle zur Umsetzung weiterzuleiten. 30.4.2 Gegenstand des Schweizer Designs ist der Spiegelschrank. Beim Spiegelschrank handelt sich es nicht um einen Standardeinrichtungsgegenstand der Klägerin, den die Beklagte auf Kundenwunsch teilweise modifizierte und die Anpassungen gra- phisch erfasste. Es ist ein vollständig neu entworfenes Möbelstück, welches unab- hängig von einem Projekt gestaltet wurde. Das Produkt ist heute für die Allgemeinheit auf dem Sanitärmarkt erhältlich und befindet sich nicht in einem spezifischen Bau- projekt der Klägerin. 30.4.3 Es fehlt somit ein sachlicher Zusammenhang zwischen der vertragsgemässen Tätig- keit der E.________ AG und dem Gegenstand des Schweizer Designs. Dieser wäre nur vorhanden, wenn die vertragsgemässe Tätigkeit der E.________ AG auch die Entwicklung von Einbaumöbeln unabhängig von Kundenwünschen und ausserhalb des Standardsortiments umfassen würde. Die Ausführungen der Klägerin in ihren Rechtsschriften beziehen sich jedoch nur auf Anpassungen von Standardeinrich- tungsgegenständen im Zusammenhang mit der Realisierung eines konkreten Bau- projekts (Klage, Rz. 23; Replik, Rz. 12 ff.). Die Klägerin hat ausserdem nicht bewie- sen, dass die Anpassungen durch die Beklagte erfolgte und sie diese nicht bloss auf Instruktion der Kunden graphisch erfasste. Damit ist es der Klägerin nicht gelungen zu beweisen, dass die Designschöpfung der Beklagten in Ausübung der dienstlichen Tätigkeit erfolgte. Es kann somit offenbleiben, ob die Gestaltung von Einbaumöbeln überhaupt in den Wirkungskreis der Klägerin fällt, was selbst unter Berücksichtigung ihrer vielfältigen Dienstleistungen fraglich ist. 30.5 Darüber hinaus fehlt aber auch die vertragliche Verpflichtung. 30.5.1 Weder der «Freelancer-Auftrag» noch der Stellenbeschrieb und das Pflichtenheft enthalten eine Bestimmung, die die E.________ AG dazu verpflichtet, im Rahmen der Vertragserfüllung Einbaumöbel zu entwickeln und diese so zu gestalten, dass dabei neue Designs geschaffen werden. Auch der Verweis auf Art. 332 OR kann nicht derart verstanden werden, dass sich die E.________ AG bei Vertragsschluss verpflichtete unter dem «Freelancer-Auftrag» Einbaumöbel zu gestalten und dabei Designs zu schaffen, da Designs von diesem Verweis gar nicht erfasst werden (vgl. Rz. 29.6). 30.5.2 Auch aus den Umständen bei Vertragsschluss oder im Zeitpunkt der Designschöp- fung lässt sich nicht ableiten, dass sich die E.________ AG stillschweigend dazu verpflichtet hat, Einbaumöbel zu entwickeln und im Zuge dessen neue Designs für die Klägerin zu schaffen. Die E.________ AG hat sich unter dem «Freelancer-Auftrag» nicht dazu verpflichtet, einzig für die Klägerin tätig zu sein. Die Klägerin behauptet zwar, dass die Beklagte im Zeitraum von Februar 2011 bis März 2016 einzig für die Klägerin tätig war (Klage, Rz. 62; Replik, Rz. 6). Die Behauptung wird jedoch von der Beklagten substantiiert bestritten (Duplik, Rz. 41) und die Klägerin hat diese Tatsache in der Folge nicht bewiesen. Die Beklagte hat sich folglich nicht indirekt über den «Freelancer-Auftrag» dazu verpflichtet, ihre Arbeitsleistung einzig der Klägerin zur Verfügung zu stellen. 18 Auch die Ausbildung bzw. die Fachkenntnisse der Beklagten lassen keine allge- meine Produkteentwicklung und Designschöpfung erwarten. Die Beklagte ist diplo- mierte Innenarchitektin. Die Klägerin hat nicht behauptet, dass sie auch Expertise im Bereich der Produktentwicklung bzw. Produktgestaltung hatte und Designs im Zu- sammenhang mit neu von ihr entwickelten Produkten geschaffen hat. So hat sie auch nicht behauptet, dass die Beklagte Designerin von anderen Designs ausser dem streitgegenständlichen sei. Als Entlöhnung der E.________ AG wurde ursprünglich ein Stundensatz von CHF 90.00 vereinbart, wobei der Stundenlohn im Verlaufe des Vertragsverhältnisses auf CHF 115.00 angehoben wurde (Klageantwort, Rz. 84; Replik, Rz. 93; KB 10; KB 32 – 49; KAB 70; Parteibefragung F.________, pag. 254, Z. 15 f.). Im Durchschnitt kam die E.________ AG auf eine monatliche Entlöhnung von CHF 17'283.00 (Klage, Rz. 37; Klageantwort, Rz. 84). Dies ist zwar ein verhältnismässig hoher Betrag, ent- spricht allerdings nicht dem unmittelbaren Lohn, den die Beklagte erhielt, weil die Beklagte nicht Vertragspartei des «Freelancer-Auftrags» war. Einzige Ausnahme dazu wäre, dass ein Fall von rechtlichem Durchgriff vorliegt. Die dazu benötigten Tatsachen wurden jedoch von keiner Partei behauptet. Die Höhe der Entschädigung der Beklagten wurde von den Parteien nicht behauptet, zumindest musste die E.________ AG gemäss «Freelancer-Auftrag» auf den monatlichen Durchschnitts- betrag von CHF 17'283.00 Sozialabgaben abliefern. In jedem Fall wurde die Be- klagte nicht über einen Bonus am Unternehmensgewinn der Klägerin beteiligt. Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe die Infrastruktur und das Personal der Klägerin benutzt, um den Spiegelschrank zu entwerfen. Als Beweis dafür führt sie aus, dass die Beklagte einen Mitarbeiter der Klägerin als Hilfskraft in Anspruch ge- nommen habe, um eine CAD-Zeichnung der Handskizzen des Spiegelschranks zu erstellen. Sie habe ausserdem einen Teil der Handskizzen auf Briefpapier der Klä- gerin erstellt und verschiedene Dokumente im Zusammenhang mit dem Spiegel- schrank auf dem internen Computersystem der Klägerin abgespeichert. Die Doku- mente hätte sie auf einem Ordner namens «hh.________», der sich auf dem öffent- lich zugänglichen Laufwerk der Klägerin befinde, abgelegt, anstatt auf einem der Ordner «privat» oder «2016 E.________ AG», die auf einem nicht öffentlichen Lauf- werk der Klägerin als private Ordner der Beklagten angelegt gewesen seien. Sämt- liche E-Mail Korrespondenz bezüglich der Designregistrierung und Vermarktung des Spiegelschranks habe sie ausserdem mit ihrer geschäftlichen E-Mailadresse der Klägerin geführt. Zudem habe am 11. Juni 2015 eine Sitzung in den Räumlichkeiten der Klägerin stattgefunden, bei der es um den Spiegelschrank gegangen sei (Klage, Rz. 28 ff.). Die CAD-Zeichnung der Handskizze wurde im Jahr 2016 erstellt, also nach der De- signhinterlegung. Selbst wenn die Beklagte den Mitarbeiter der Klägerin als Hilfskraft in Anspruch genommen hätte, hätte sie dies somit nicht im Zusammenhang mit der Designschöpfung getan. Dasselbe gilt für die Benutzung eines Raumes der Klägerin. An der Sitzung vom 11. Juni 2015 stellte die Beklagte einem Vertreter von I.________ AG die Prototypen des Spiegelschranks vor. Bei der Sitzung ging es folglich um die Vermarktung des Spiegelschranks und nicht um die Designschöpfung. 19 In Bezug auf die Dokumente auf dem Laufwerk des Computersystems der Klägerin ist zwischen Parteien strittig, seit wann die Dokumente dort abgespeichert sind und wer sie dort abgelegt hat (Klage, Rz. 29; Klageantwort, Rz. 76). Selbst wenn die Be- klagte die Dokumente während der Dauer des «Freelancer-Auftrags» auf dem Lauf- werk der Klägerin abgelegt hätte, wäre dieser Umstand nur als Benutzung von logis- tischen Ressourcen der Klägerin zu qualifizieren. Aufgrund der Tatsache, dass Spei- cherplatz heutzutage nahezu kostenlos erworben werden kann, wäre die Benutzung jedoch als marginal einzustufen. Dasselbe gilt für die Benutzung von Briefpapier und der geschäftlichen E-Mail- adresse. Ob die Beklagte zur Designschöpfung Briefpapier der Klägerin benutzt hat, ist zwischen den Parteien strittig (Klage, Rz. 30; Klageantwort, Rz. 77). Die Benut- zung der geschäftlichen E-Mailadresse der Klägerin durch die Beklagte ist hingegen unstrittig. Selbst wenn die Beklagte sowohl Briefpapier als auch die geschäftliche E- Mailadresse im Rahmen der Designschöpfung benutzt hätte, hätte sie wiederum nur von den logistischen Ressourcen der Klägerin in einer vernachlässigbaren Menge profitiert. Die von der Klägerin behaupteten Umstände lassen somit auch nicht auf eine still- schweigende Vereinbarung zwischen der Klägerin und der E.________ AG zur De- signschöpfung schliessen. 30.5.3 Die Schöpfung des Schweizer Designs erfolgte somit nicht in Erfüllung einer vertrag- lichen Pflicht der E.________ AG unter dem «Freelancer-Auftrag». 30.6 Die Klägerin macht geltend, es habe zur vertraglichen Pflicht der Beklagten gehört, das Schweizer Design zu entwickeln, weil F.________ die Beklagte spezifisch dazu beauftragt habe, den Spiegelschrank zu entwickeln. F.________ selbst habe eine Leidenschaft für Innenarchitektur, weshalb er in früheren Jahren oftmals auch selbst die Innenräume für Kunden der Klägerin gestaltet habe. Dabei sei ihm aufgefallen, dass es keine ästhetischen und zu gleich praktikablen Standard-Oberschränke für Badezimmer gebe. Er habe deshalb mit einer damaligen Mitarbeiterin der Klägerin einen solchen Oberschrank entworfen, den er «K.» genannt habe. Der «K.» sei bei verschiedenen Projekten der Klägerin in die Liegenschaft eingebaut worden. F.________ habe stets den Wunsch gehabt, den «K.» weiterzuentwickeln. Er habe sich dabei einen Oberschrank mit Stauraum, Spiegel und integriertem Licht vorge- stellt. Als die Beklagte bereits einige Zeit im Rahmen des «Freelancer-Auftrags» für die Klägerin tätig gewesen sei, habe er ihr von seiner Idee erzählt. Die Beklagte habe daraufhin seine Idee umgesetzt, indem sie den Spiegelschrank entworfen habe. In der Klage führt die Klägerin aus, die Beklagte habe auf «Anstoss» von F.________ die ersten Handskizzen des Spiegelschranks erstellt (Klage, Rz. 27). In der Replik macht die Klägerin hingegen geltend, F.________ habe als Geschäftsführer der Klä- gerin die Beklagte beauftragt, den K. zum Spiegelschrank umzugestalten (Replik, Rz. 26). 30.7 Zunächst ist zu prüfen, ob F.________ die Instruktion zur Weiterentwicklung des «K.» gegeben hat. Die Klägerin trifft die Beweislast hierfür (vgl. Beweisverfügung, Ziff. 2.1.1.; Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]). Es kommt das Regelbeweismass zur Anwendung. Nach diesem ist eine Tatsache bewiesen, 20 wenn das Gericht nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer Tatsa- chenbehauptung überzeugt ist. Die Richtigkeit muss indessen nicht mit Sicherheit feststehen. Es genügt, wenn allfällige Zweifel als unerheblich erscheinen, das heisst, keine ernsthaften Zweifel mehr bestehen oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen (BGE 130 III 321 E. 3.2 S. 324; 128 III 271 E. 2b/aa S. 275). 30.7.1 Es ist zwischen den Parteien unstrittig, dass die Beklagte ohne Mithilfe Dritter erste Handskizzen des Spiegelschranks im November 2014 erstellte (Beweisverfügung, Ziff. 1.11; Klageantwort, Rz. 41 und Rz. 78; Replik, Rz. 59 und Rz. 86). Der Auftrag von F.________, den K. weiterzuentwickeln, müsste somit vor diesem Datum erteilt worden sein. 30.7.2 In der Parteibefragung führt F.________ zuerst aus, wie es zur Entwicklung des K.s vor ungefähr 20 Jahren gekommen sei und dass dieser in einige Überbauungen der Klägerin eingebaut worden sei. Er sei jedoch nie vollständig zufrieden gewesen mit der Gestaltung des K.s und habe sich vorgestellt einmal eine zweite Variante des K.s zu entwickeln, mit einem Spiegel, integriertem Licht, einer Steckdose und Stau- raum. Nachdem er eine Weile mit der Beklagten zusammengearbeitet habe, habe er gemerkt, dass sie sein innenarchitektonisches Verständnis teile und die Chemie stimme. Irgendwann habe er ihr deshalb auch von seiner Vision von einer zweiten Variante des K.s erzählt und mit ihr darüber diskutiert. Er wisse nicht mehr, wann sie zum ersten Mal darüber besprochen hätten, man käme irgendwann automatisch auf diesen Punkt, wenn man sich über den Innenausbau von Badezimmern austausche. Es sei ungefähr zwei Jahre nach Abschluss des «Freelancer-Auftrags» gewesen (Parteibefragung F.________, pag. 254, Z. 19 ff.). Auf wiederholte Befragung des Gerichts zu den genauen Umständen der Auftragserteilung führt F.________ aus, er habe der Beklagten den klaren Auftrag erteilt, den K. in der Form eines Spiegel- schranks mit integriertem Licht, Steckdose und Stauvolumen weiterzuentwickeln. Die Auftragserteilung habe im Büro der Klägerin stattgefunden, er wisse jedoch nicht mehr, ob dies am 11. Juni 2015 gewesen sei (Parteibefragung F.________, pag. 255, Z. 67 ff.). 30.7.3 Die Beklagte führt in der Parteibefragung aus, sie habe einen Spiegelschrank entwi- ckeln wollen, bei dem die Beleuchtung das Spiegelbild nicht nur informativ, sondern auch emotional wiedergebe. Als Inspirationsquelle hätten ihr die Garderobenspiegel aus den Hollywood-Filmen gedient, die an der Seite jeweils mit Glühbirnen verziert seien. Sie sei schon als Kind ein Fan von Marilyn Monroe gewesen, in deren Filme diese Spiegel vorgekommen seien. Über den K. habe sie mit F.________ zum ersten Mal gesprochen, als sie gemeinsam in dessen Ferienwohnung in Zermatt gewesen seien, wo er eingebaut sei. Zu diesem Zeitpunkt sei das Design des Spiegelschranks bereits erstellt gewesen (Parteibefragung Beklagte, pag. 261, Z. 321 ff. und pag. 263, Z. 412 ff.). 30.7.4 Die Darstellungen von F.________ beschreiben eher einen Prozess, bei dem die Beklagte und er sich im Rahmen ihrer Tätigkeit bei bzw. für die Klägerin über eine mögliche Weiterentwicklung des K.s austauschten, als eine konkrete Anweisung der Klägerin, die sie als Auftraggeberin unter dem «Freelancer-Auftrags» erteilt hat. So kann sich F.________ nicht mehr daran erinnern, wann er den Auftrag erteilt hat und wie die Auftragserteilung genau ablief. Erst auf wiederholte Nachfrage des Gerichts 21 führt F.________ aus, er habe der Beklagten den Auftrag zur Weiterentwicklung des K.s im Büro erteilt, wisse aber nicht mehr wann. Die Aussagen von F.________ spre- chen nach objektiven Gesichtspunkten nur dafür, dass es während der Dauer des «Freelancer-Auftrags» zu einem unbestimmten Zeitpunkt zu einem Austausch über die Weiterentwicklung des K.s kam. Es verbleiben jedoch Zweifel, ob die Idee von F.________ tatsächlich als Auftrag an die Beklagte kommuniziert wurde oder ob sie nicht vielmehr ein Anstoss waren. Auch lässt sich aus ihnen nicht schliessen, dass Fs Idee die alleinige Motivation der Beklagten war, den Spiegelschrank zu entwerfen. Die Ausführungen der Beklagten, sie sei selbst auf die Idee des Spiegelschranks gekommen, indem sie sich von den Garderobespiegeln in den Hollywood-Filmen habe inspirieren lassen, sind nicht unglaubhaft. Der Spiegelschrank steht in keinem Zusammenhang mit einem Projekt der Klägerin und die Beklagte verfügte auch über keine Vorerfahrung in der Gestaltung oder Entwicklung von Einrichtungsgegenstän- den. Bei der Klägerin war sie ausserdem als Bauherrenbetreuerin engagiert und nicht in die Planung von Projekten involviert. Die Parteiaussage der Beklagten lässt somit weitere Zweifel an der Tatsachenbehauptung der Klägerin aufkommen. Es muss ausserdem berücksichtigt werden, dass die Beklagte und F.________ seit Ende 2012 eine private Liebesbeziehung führten. Durch das Führen einer Liebesbe- ziehung waren die private und die geschäftliche Sphäre zwischen der Beklagten und F.________ vermischt, als die Beklagte im November 2014 erste Handskizzen des Spiegelschranks erstellte. Es ist somit denkbar, dass die Beklagte F.________ von ihrer Idee der Entwicklung des Spiegelschranks erzählte und er ihr daraufhin von seiner Vision einer zweiten Variante des K.s berichtete oder umgekehrt. Selbst wenn F.________ im Rahmen dieses Austausches die Beklagte dazu angehalten hätte, den K. nach seinen Vorstellungen weiterzuentwickeln, müsste es für die Beklagte nach Treu und Glauben erkennbar gewesen sein, dass diese Aufforderung als Auf- tragserteilung im Rahmen des «Freelancer-Auftrag» gemeint war und ein Rechtsbin- dungswille seitens F.________ bestand. Aus der Parteibefragung von F.________ lässt sich eine solche Schlussfolgerung jedoch nicht ziehen. Die Tatsache, dass F.________ im Jahr 2014 über keine Einzelzeichnungsberechtigung der Klägerin verfügte, spricht auch dagegen. Aufgrund der Parteiaussagen verbleiben somit ins- gesamt mehr als nur leichte Zweifel, dass F.________ die Instruktion zur Weiterent- wicklung des «K» gegeben hat. 30.7.5 Der Umstand, dass die E.________ AG in ihrem Stundenrapport von November 2014 keinen Aufwand für die Erstellung der Handskizzen verbuchte, spricht gegen die Erteilung eines Auftrags (KB 34; vgl. Klageantwort, Rz. 53). 30.7.6 Auch die Umstände, dass die Klägerin nicht verhinderte, dass die Beklagte das Schweizer Design auf ihren Namen registrierte und die E.________ AG als Lizenz- geberin des Schweizer Designs auftrat, sprechen gegen eine Auftragserteilung von F.________. Es ist unstrittig, dass F.________ über die Hinterlegung des Designs des Spiegelschranks informiert war und bei den Vertragsverhandlungen zum Lizenz- vertrag zwischen der J.________ AG und der E.________ AG anwesend war (Be- weisverfügung, Ziff. 1.23 und Ziff. 1.27). Die Klägerin macht geltend, dass F.________ aufgrund einer psychischen Zwangslage, in der er sich zur Zeit der Hin- terlegung und des Lizenzvertragsabschlusses befunden habe, nicht vehement ge- gen die Registrierung habe wehren können. Die Liebesbeziehung habe sich damals 22 in einer prekären Phase befunden, in der die Beklagte F.________ geistig und kör- perlich massiv unter Druck gesetzt habe. So habe F.________ sogar einmal bei ei- nem Zwischenfall in Zermatt im Dezember 2015 die Polizei aufgesucht, weil die Be- klagte körperliche Gewalt angewendet habe. Aus Angst vor einer Auseinanderset- zung mit der Beklagten habe er sich daher nicht getraut, der Designhinterlegung und der Lizenzierung mit Nachdruck zu widersprechen und sie zu verhindern. Er habe aber die Beklagte mehrmals darauf hingewiesen, dass das Design der Klägerin zu- stehe und eine Hinterlegung sowie eine Lizenzierung durch die Klägerin zu erfolgen habe (Replik, Rz. 29 ff.). Die Ausführungen der Klägerin zur Zwangslage von F.________ sind unglaubhaft. Wenn F.________ tatsächlich eine Auseinanderset- zung mit der Beklagten gefürchtet hätte, wäre er nicht von sich aus zur Polizei ge- gangen, um sich gegen die behaupteten Gewalttaten der Beklagten zu wehren. Die Eröffnung eines Strafverfahrens hätte für die Beklagte viel grössere Konsequenzen haben können, als die blosse Bestreitung eines Anspruchs auf ein Design. Nach der Beendigung der Liebesbeziehung hat F.________ die Beklagte ausserdem mit zahl- reichen Nachrichten und Anrufen kontaktiert, im Zuge derer er sich auch mit Nach- druck über bestimmte Verhaltensweisen der Beklagten beschwerte (KAB 2 - KAB 12, vgl. Klageantwort, Rz. 16 ff.; Duplik, Rz. 27). Wenn F.________ sich während der Beziehung aus Angst vor Gewaltanwendung nicht getraut hätte, der Beklagten zu widersprechen, dann hätte er sich nach Beziehungsende auch nicht getraut, sie wiederholt mit Vorwürfen zu konfrontieren. Die Beendigung der Beziehung per se hätte F.________ nicht vor Gewaltanwendungen der Beklagten schützen können. 30.7.7 Es bleiben somit ernsthafte Zweifel bestehen, dass F.________ die Beklagte vor November 2014 instruierte, den K. weiterzuentwickeln und dabei ein neues Design zu schaffen. Die noch verbleibenden Zweifel sind in jedem Fall nicht als leicht zu qualifizieren, weshalb das Regelbeweismass nicht erreicht wird. Es bleibt somit be- weislos, ob F.________ die Instruktion zur Entwicklung des Spiegelschranks und zur Schaffung eines neuen Designs überhaupt erteilt hat. 30.8 Selbst wenn F.________ die Beklagte instruiert hätte, den K. weiterzuentwickeln, ist zu prüfen, ob diese Instruktion dazu geführt hätte, dass die Beklagte oder die E.________ AG eine vertragliche Pflicht unter dem «Freelancer-Auftrag» getroffen hätte, das Schweizer Design zu schaffen. 30.8.1 Grundsätzlich kann eine Weisung der Auftraggeberin ein Indiz sein, dass eine ver- tragliche Pflicht zur Tätigkeit bestanden hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_691/2011 vom 6. November 2012 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen). Dies gilt aller- dings nur für Weisungen, die innerhalb des vereinbarten Vertragsgegenstands sind. Die Auftraggeberin kann nicht durch einseitige Weisungen den Leistungsumfang ei- nes Auftrags erweitern. Eine solche Weisung gilt vielmehr als Offerte zu einem Ver- tragsschluss bzw. zu einer Vertragsänderung, die die Beauftragte annehmen kann (OSER/WEBER, in: Widmer Lüchinger/Oser [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationen- recht I, 7. Auflage 2019, N. 5 zu Art. 397). 30.8.2 Die Entwicklung des Spiegelschranks fällt weder in das vertragliche Tätigkeitsgebiet der E.________ AG, noch bestand eine ausdrückliche oder stillschweigende Ver- pflichtung seitens der E.________ AG hierzu (vgl. Rz. 30.4 und Rz. 30.5). Die Klä- gerin hätte die Weisung zur Weiterentwicklung des K.s somit nur im Rahmen einer 23 Offerte zur Vertragsänderung erteilen können. Die Beklagte hätte die Offerte dann durch Ausführung der Weisung konkludent annehmen können. Für eine solche Of- ferte müsste F.________ jedoch Einzelzeichnungsberechtigter der Klägerin gewe- sen sein, was er aber erst im Jahr 2016 war. Die Klägerin hat auch nicht behauptet, dass F.________ durch die Klägerin bevollmächtigt war. 30.8.3 Zum gleichen Resultat kommt man, wenn man die Instruktion zur Weiterentwicklung des K.s als eigenständiges Auftragsverhältnis qualifiziert, bei dem die Beklagte per- sönlich von F.________ bzw. der Klägerin im Sinne eines Designvertrags beauftragt wurde, den Spiegelschrank inklusive eines neuen Designs zu schaffen. Auch in die- sem Fall fehlt es an der Einzelzeichnungsberechtigung von F.________ und/oder einer Vollmacht. Diese Konstellation wurde denn auch von keiner Partei behauptet. 30.9 Beim Schweizer Design handelt es sich nicht um ein Design, das in Erfüllung des Vertrags geschaffen wurde und als Aufgabendesign im Sinne von Art. 332 Abs. 1 OR zu qualifizieren wäre. Die E.________ AG oder die Beklagte haben sich auch nicht anderweitig verpflichtet, das Design für die Klägerin zu entwerfen. 31. Die Klägerin deutet in der Klage an, ihr stehe das Recht am Schweizer Design auf- grund der vertraglichen Bestimmung im «Freelancer-Auftrag» zum Arbeitsresultat zu (Klage, Rz. 23 und Rz. 52). Die Bestimmung lautet wie folgt: «Alle von der Beauf- tragten in Erfüllung der Arbeitspflicht angefertigten Arbeiten werden Eigentum der Auftraggeberin. […]». 31.1 Es kann offenbleiben, ob die Vertragsparteien des «Freelancer-Auftrags» unter dem Begriff «Arbeitsresultat» überhaupt Designs verstanden haben. Die vertragliche Be- stimmung gewährt der Auftraggeberin nur Anspruch auf das Eigentum von Arbeiten, die in Erfüllung der Arbeitspflicht angefertigt wurden. 31.2 Wie bereits dargelegt, schuf die Beklagte das Schweizer Design nicht in Erfüllung einer vertraglichen Pflicht der E.________ AG unter dem «Freelancer-Auftrag» (vgl. Rz. 30.5.3). Die E.________ AG oder die Beklagte haben sich auch nicht anderwei- tig verpflichtet, das Design für die Klägerin zu entwerfen (vgl. Rz. 30.9). 31.3 Beim Schweizer Design handelt es sich somit nicht um eine Arbeit, die die E.________ AG in Erfüllung ihrer Arbeitspflicht unter dem «Freelancer-Auftrag» an- fertigte. Der Klägerin steht somit auch nicht aufgrund der vertraglichen Bestimmung zum Recht des Auftraggebers auf das Arbeitsresultat das Recht auf das Schweizer Design zu. 32. Der «Freelancer-Auftrag» sah nicht vor, dass das Recht auf das Schweizer Design der Klägerin zustehen soll. Das Rechtsbegehren Nr. 1 ist somit auch aus diesem Grund abzuweisen. 33. Schliesslich ist zu prüfen, ob der Übertragungsanspruch verwirkt ist (vgl. Rz. 26). Die Einhaltung der Verwirkungsfrist ist eine rechtsbegründende Tatsache, die von der klagenden Partei bewiesen werden muss (vgl. BGE 118 II 142 E. 3a S. 147). Die Abtretungsklage unterliegt nur bei Gutgläubigkeit der Rechtsinhaberin einer zweijäh- rigen Verwirkungsfrist (Art. 34 Abs. 2 DesG). Die Gutgläubigkeit wird gemäss 24 Art. 3 ZGB vermutet. Bei Bösgläubigkeit der Rechtsinhaberin kann die Abtretungs- klage jederzeit erhoben werden. In diesem Fall begründet die Bösgläubigkeit der Rechtsinhaberin eine zusätzliche Voraussetzung der Passivlegitimation, welche wie- derum eine rechtsbegründende Tatsache darstellt, die die Klägerin beweisen muss. Die Klägerin trifft daher die Beweislast, entweder die Einhaltung der zweijährigen Frist oder die Bösgläubigkeit der Beklagten zu beweisen. Die Beklagte war bösgläu- big, wenn sie im Zeitpunkt der Hinterlegung wusste oder bei gebotener Sorgfalt hätte wissen müssen, dass sie nicht die wahre Berechtigte bzw. alleinige Berechtige am Design ist (vgl. Art. 3 ZGB i.V.m. Art. 5 Abs. 2 DesG). Als Beweismass gelangt wie- derum das Regelbeweismass zur Anwendung. 33.1 Die Klägerin hat nicht behauptet, dass die Klage innerhalb von zwei Jahren seit der Veröffentlichung des Designs anhängig gemacht wurde. Im Übrigen war die Frist im Zeitpunkt der Klageeinreichung bereits abgelaufen. Bei international registrierten De- signs erfolgt die Veröffentlichung durch die WIPO (vgl. OBOLENSKY, in: Staub/Celli [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über den Schutz von Design, 1. Auflage 2003, N. 25 zu Art. 25). Diese veröffentlichte das Design ________ am 16. Okto- ber 2015 (KAB 51). Im Zeitpunkt der Klageeinreichung waren somit bereits mehr als zwei Jahre vergangen. 33.2 Die Klägerin behauptet jedoch die Bösgläubigkeit der Beklagten. Sie macht geltend, dass F.________ der Beklagten vor Hinterlegung des Designs bilateral mitgeteilt habe, dass die Hinterlegung auf den Namen der Klägerin zu erfolgen habe (Replik, Rz. 29; Parteibefragung, F.________, pag. 257, Z. 154 f.). Die Beklagte selbst habe ausserdem in einer SMS-Nachricht, die sie nach der Hinterlegung an F.________ geschickt habe, von «unser» Spiegelschrank anstatt «mein» Spiegelschrank gespro- chen (Replik, Rz. 47). Die Beklagte habe somit im Zeitpunkt der Hinterlegung ge- wusst, dass sie nicht die wahre Berechtigte sei (Replik, Rz. 111). Sie habe aber auch aufgrund der Umstände bei gebotener Sorgfalt wissen müssen, dass nicht sie, son- dern die Klägerin zur Hinterlegung des Designs berechtigt sei. Die Beklagte habe den «Freelancer-Auftrag» gekannt und dieser habe klar geregelt, dass Designs, die unter dem Vertrag entstehen, der Klägerin zustehen. Sie habe ausserdem gewusst, dass sie von F.________ zur Entwicklung des Spiegelschranks beauftragt worden sei und bei der Arbeit zur Designentwicklung finanzielle und personelle Ressourcen der Klägerin benutzt habe (z.B. Räumlichkeiten, E-Mailadresse, Briefpapier und ei- nen Mitarbeiter als Hilfskraft). Schliesslich habe sie auch gewusst, dass das unter dem «Freelancer-Auftrag» vereinbarte Entgelt überdurchschnittlich sei (Klage, Rz. 68; Replik, Rz. 111 f.). 33.3 Zunächst ist zu prüfen, ob die Beklagte im Hinterlegungszeitpunkt wusste, dass sie nicht die wahre Berechtigte bzw. alleinige Berechtige am Schweizer Design ist. 33.3.1 Die Ausführungen der Klägerin, dass F.________ die Beklagte auf das Recht der Klägerin auf das Schweizer Design vor der Hinterlegung hingewiesen habe, sind un- glaubhaft. F.________ nahm an der Sitzung vom 11. Juni 2015 teil, an der die Be- klagte einem Vertreter von I.________ AG Prototypen des Spiegelschranks vor- stellte und Vermarktungspläne diskutiert wurden (vgl. Rz. 19). Er hatte somit spätes- tens zu diesem Zeitpunkt von den Vermarktungsplänen der Beklagten Kenntnis. Zwi- 25 schen den Parteien ist des Weiteren unstrittig, dass F.________ von den Lizenzie- rungsplänen der Beklagten vor Abschluss des Lizenzvertrags mit der J.________ AG Kenntnis hatte und wusste, dass nicht die Klägerin, sondern die E.________ AG als Lizenzgeberin aufgeführt werden sollte (Beweisverfügung, Ziff. 1.27; Klageant- wort, Rz. 48; Replik, Rz. 66). Wäre die Klägerin zum Hinterlegungszeitpunkt der An- sicht gewesen, dass ihr das bessere Recht auf das Design zusteht, dann hätte sie dies direkt mit den Vertragspartnern der E.________ AG aufgenommen. Die kläge- rische Behauptung, dass F.________ aufgrund einer Zwangslage nur bilateral ge- genüber der Beklagten gegen die Hinterlegung opponieren konnte, ist unbeachtlich, weil die Klägerin das Vorliegen einer Zwangslage nicht bewiesen hat (vgl. Rz. 30.7.6). Es ist ausserdem zwischen den Parteien unstrittig, dass F.________ den Spiegelschrank, solange die private und geschäftliche Beziehung mit der Beklagten andauerte, als «Baby» der Beklagten bezeichnete (Beweisverfügung, Ziff. 1.21; Kla- geantwort, Rz. 30; Replik, Rz. 52). Darüber hinaus hat F.________ der Beklagten am 22. Oktober 2015 eine SMS-Nachricht zum Spiegelschrank geschickt mit den Worten: «das ist ja deiner mit patent […]» (KAB 31; Klageantwort, Rz. 30). Das Wort «patent» ist aufgrund der Tatsache, dass die Beklagte das Design des Spiegel- schranks schützen liess und nicht eine Erfindung im Zusammenhang mit dem Spie- gelschrank patentierte, als «Design» zu verstehen. F.________ hat somit während der Dauer des «Freelancer-Auftrags» den Spiegelschrank mehrfach als der Beklag- ten zugehörig bezeichnet. Dies spricht gegen die Behauptung der Klägerin, F.________ habe die Beklagte bilateral darauf hingewiesen, dass der Klägerin das Recht auf das Schweizer Design zustünde. 33.3.2 Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe gewusst, dass der Spiegelschrank nicht ihr gehöre, weil sie, nachdem F.________ ihr ein Foto eines anderen Spiegel- schranks per SMS geschickt habe, geantwortet habe mit den Worten «unser Spie- gelschrank ist teuerer [sic!] aber schöner» (KAB 31). Die Wortwahl «unser» zeige klar, dass sie nicht von ihrer alleinigen Inhaberschaft ausgegangen sei (Replik, Rz. 47). Das Wort «unser» ist mehrdeutig. Der Erklärende kann damit sowohl sich und den Erklärungsempfänger, als auch sich und einen Dritten meinen. Die Urkunde in KAB 31 beweist somit noch nicht, dass die Beklagte davon ausging, dass das Recht auf das Schweizer Design der Klägerin zustand, zumal sie in diesem Fall nicht die Wortwahl «unser», sondern «deiner» hätte treffen müssen. Die Beklagte hat in der Parteibefragung ausgesagt, sie habe mit «unser» sich und die E.________ AG gemeint, nicht sich und F.________ und/oder die Klägerin. Ausserdem seien mit «unser» auch die J.________ AG und die I.________ AG gemeint gewesen, die den Spiegelschrank mit ihr auf den Markt bringen wollten (Parteibefragung Beklagte, pag. 264, Z. 460 ff.). Diese Aussage ist glaubhaft, da sie selbst als Designerin des Schweizer Designs registriert ist und die E.________ AG als Lizenzgeberin des Schweizer Designs auftrat und mit der J.________ AG und der I.________ AG zu- sammenarbeitete. Dafür spricht auch die Tatsache, dass F.________ die SMS- Nachricht «das ist ja deiner mit patent […]» direkt im Anschluss auf die SMS-Nach- richt der Beklagten schickte, in der sie von «unser Spiegelschrank» sprach. F.________ ging folglich selbst nicht davon aus, dass mit dem Wort «unser» die Beklagte und er bzw. die Klägerin gemeint sei. 26 33.3.3 Der Klägerin ist es somit nicht gelungen zu beweisen, dass die Beklagte im Hinter- legungszeitpunkt wusste, dass sie nicht die wahre Berechtigte bzw. alleinige Berech- tige am Schweizer Design ist. 33.4 Die Beklagte hätte aber auch nicht aufgrund der Umstände bei gebotener Sorgfalt wissen müssen, dass sie nicht die wahre Berechtigte bzw. alleinige Berechtige am Schweizer Design ist. Eine Auslegung des «Freelancer-Auftrags» hat ergeben, dass Designs nicht von dem vertraglichen Verweis auf Art. 332 OR erfasst sind (vgl. Rz. 29). Bei dem Schweizer Design würde es sich auch nicht um ein Aufgabendesign handeln, da der Spiegelschrank weder in Erfüllung einer vertraglichen Pflicht noch in Ausübung der dienstlichen Tätigkeit erfolgte (vgl. Rz. 30). Ob F.________ der Be- klagten tatsächlich den Auftrag erteilt hat, den «K.» weiterzuentwickeln, ist beweislos geblieben (vgl. Rz. 30.7.7). Die E.________ AG oder die Beklagte haben sich auch nicht anderweitig verpflichtet, das Schweizer Design für die Klägerin zu entwerfen (vgl. Rz. 30.8). 33.5 Es verbleiben somit ernsthafte Zweifel, dass die Beklagte im Zeitpunkt der Hinterle- gung des Designs bösgläubig war, weshalb das Regelbeweismass nicht erreicht wird. 33.6 Der Klägerin ist es nicht gelungen zu beweisen, dass die Beklagte im Zeitpunkt der Hinterlegung des Designs bösgläubig war. Die Beklagte gilt somit als gutgläubig, weshalb die zweijährige Verwirkungsfrist von Art. 34 Abs. 2 DesG zur Anwendung kommt. Die Klägerin hat die Klage nicht innerhalb dieser Frist erhoben, weshalb der Übertragungsanspruch verwirkt ist und das Rechtsbegehren Nr. 1 auch aus diesem Grund abzuweisen ist. V. EU Design (Rechtsbegehren Nr. 2) 34. Die Klägerin verlangt sodann die Verpflichtung der Beklagten, das EU Design auf sie zu übertragen. Bezüglich des EU Designs liegt ein internationaler Sachverhalt vor, weshalb zunächst das anwendbare Recht zu prüfen ist. 34.1 Bei immaterialgüterrechtlichen Fragen kommt das Schutzlandprinzip zur Anwen- dung. Nach diesem gelangt das Recht desjenigen Staates zur Anwendung, für den der Schutz des Immaterialgutes beansprucht wird (Art. 110 Abs. 1 IPRG). Auf das EU Design kommt somit grundsätzlich das Recht der Europäischen Union zur An- wendung. Das europäische Designrecht wird in der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates der Europäischen Union über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster geän- dert durch Verordnung (EG) Nr. 1891/2005 (Gemeinschaftsgeschmacksmusterver- ordnung, [GGV; ABl. EG Nr. L 3 und ABl. EG Nr. L 386]) geregelt. Es sieht eine Abtretungsklage in Art. 15 GGV vor. Sie gibt dem Berechtigten das Recht, die Aner- kennung seiner rechtmässigen Inhaberschaft zu verlangen, wenn ein Nichtberech- tigter auf seinen Namen ein Gemeinschaftsgeschmackmuster eingetragen hat. Art. 15 Abs. 4 Bst. c GGV verlangt, dass sich die Änderung in der Inhaberschaft aus der rechtskräftigen Entscheidung ergibt. Dies lässt sich im Schweizer Prozessrecht durch die Verurteilung zur Abgabe einer Willenserklärung bewerkstelligen (Art. 344 Abs. 1 ZPO). 27 34.2 Für Übertragungsverträge von Immaterialgüterrechten gibt es eine Sonderanknüp- fung in Art. 122 IPRG. Auf diese gelangt das Recht desjenigen Staates zur Anwen- dung, in dem diejenige Person, die das Immaterialgüterrecht überträgt, ihren ge- wöhnlichen Aufenthalt hat (Art. 122 Abs. 1 IPRG). Eine Rechtswahl ist zulässig (Art. 122 Abs. 2 IPRG). Die Sonderanknüpfung umfasst alle Fragen, die mit dem Vertragsverhältnis zusammenhängen (JEGHER/VASELLA, in: Honsell/Vogt/Schnyder/ Berti [Hrsg.], Basler Kommentar, Internationales Privatrecht, 3. Auflage 2013, N. 13 zu Art. 122 (zit. JEGHER/VASELLA)). Darunter fällt auch die Frage, wer hinterlegungs- berechtige Rechtsnachfolgerin ist (HEINRICH, N. 54 zu Art. 7). Der verfügungsrecht- liche Teil von Übertragungsverträgen wird jedoch vom Schutzlandprinzip erfasst (JEGHER/VASELLA, N. 11 zu Art. 122). 34.3 Die Klägerin leitet ihr besseres Recht am EU Design ebenfalls aus dem «Freelancer- Auftrag» ab (Klage, Rz. 77 f.). Die Frage, ob sich die E.________ AG oder die Be- klagte unter dem «Freelancer-Auftrag» oder einem anderen Vertrag zur Übertragung des Rechts auf das EU Design verpflichtet haben, bestimmt sich somit nach Art. 122 IPRG. Der «Freelancer-Auftrag» enthält keine Rechtswahlklausel, weshalb am ge- wöhnlichen Aufenthaltsort der übertragenden Person angeknüpft wird. Sowohl die E.________ AG als auch die Beklagte haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz, womit wiederum Schweizer Recht zur Anwendung gelangt. Für diese Frage kann auf Rz. IV.29, Rz. 30 und Rz. IV.31 verwiesen werden. Somit bestimmt sich nach der GGV nur noch, wer bei einer Abtretungsklage aktivlegitimiert (vgl. Rz. IV.27), ob das Recht auf das EU Design auf die Klägerin übertragen wurde (vgl. Rz. IV.27.5) und ob eine allfällige Verjährungsfrist eingehalten wurde (vgl. Rz. 33). Diese Fragen sind im Folgenden für das EU Design zu prüfen. 35. Zunächst stellt sich wiederum die Frage, ob die Klägerin zur Geltendmachung einer Abtretungsklage unter der GGV aktivlegitimiert ist. 35.1 Gemäss Art. 15 Abs. 1 GGV ist aktivlegitimiert, wem nach Art. 14 GGV das Recht auf das Gemeinschaftsgeschmacksmuster zusteht. Art. 14 Abs. 1 GGV zählt zum Kreis der Berechtigten die Rechtsnachfolgerin, zu welcher auch die Einzelrechts- nachfolgerin gehört (RUHL, in: Ruhl/Tolkmitt (Hrsg.), Gemeinschaftsgeschmacks- muster, Taschenkommentar, 3. Auflage 2019, N. 15 zu Art. 14 (zit. RUHL)). Wann eine Rechtsnachfolge vorliegt, bestimmt sich nach Schweizer Recht (vgl. Rz. 34.3). Für die Beweiswürdigung kann somit auf Rz. IV.27.4 ff. verwiesen werden. Ob ein gültiges Verfügungsgeschäft vollzogen wurde, bestimmt sich zwar grundsätzlich nach EU-Recht (vgl. Rz. 34.2). Diese Frage wird in der GGV jedoch nicht inhaltlich geregelt, sondern Art. 27 GGV enthält dafür eine Kollisionsnorm (vgl. RUHL, N. 16 zu Art. 14). Es handelt sich bei dieser Bestimmung um eine Gesamtnormverweisung (vgl. RUHL, N. 18 Art. 27). Gemäss Art. 14 IPRG werden Weiterverweisungen auf ein anderes ausländisches Recht nur beachtet, wenn die verweisende Bestimmung dies vorsieht. Dies ist in Art. 110 IPRG nicht der Fall, weshalb die Weiterverweisung un- beachtlich ist (siehe auch JEGHER/VASELLA, in: Honsell/Vogt/Schnyder/ Berti [Hrsg.], Basler Kommentar, Internationales Privatrecht, 3. Auflage 2013, N. 25 zu Art. 110; HILTY, Urheberrecht, 2011, N 441; KREN KOSTKIEWICZ, Schweizerisches Internatio- nales Privatrecht, 2. Auflage 2018, N 2050). Da das EU-Recht keine inhaltliche Re- gelung zum Verfügungsgeschäft vorsieht, stellt sich die Frage, ob eine Lücke oder 28 ein qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers vorliegt. Liegt lediglich eine Lücke vor, könnte sie mit den Regeln des anzuwendenden ausländischen Rechts geschlos- sen werden (GIRSBERGER/FURRER, Zürcher Kommentar zum IPRG, Bd. I, Art. 1-108, 3. Auflage 2018, N. 69 zu Art. 16; Urteil des Bundesgerichts 5C.222/2005 vom 12. Januar 2006 E. 2.5). Eine Analyse des dritten Titels der GGV ergibt, dass der europäische Gesetzgeber nur die in Art. 28 - 34 GGV geregelten Fragen zum Ge- meinschaftsgeschmacksmuster als Vermögensgegenstand regeln wollte. Fragen, die unter Art. 27 GGV fallen, wollte der Gesetzgeber bewusst nicht harmonisieren, sondern dem nach der GGV zu bestimmenden nationalen Recht überlassen. Die Regelung in der GGV wurde somit vom Gesetzgeber bewusst fragmentarisch ge- staltet (vgl. RUHL, N. 2 und N. 4 zu Art. 27). Es liegt folglich ein qualifiziertes Schwei- gen des Gesetzgebers vor. Dieses führt dazu, dass das von Art. 110 IPRG angeru- fene Sachrecht keine Regelung zu Verfügungsgeschäften enthält, wodurch im Er- gebnis auf diese Frage kein Sachrecht zur Anwendung gelangt. Diese Situation ist ähnlich derjenigen, in der das anzuwendende ausländische Recht zwar eine materi- elle Regelung enthält, diese jedoch nicht feststellbar ist. Es rechtfertigt sich daher, wie im Falle des nicht feststellbaren anzuwendenden ausländischen Rechts, Schwei- zer Recht als Ersatzrecht anzuwenden (Art. 16 Abs. 2 IPRG analog). Für die Beweis- würdigung kann somit auf Rz. IV.27.5. verwiesen werden. 35.2 Da die Klägerin es versäumt hat, konkrete Behauptungen zum Übergang des Rechts auf das Design am Spiegelschrank aufzustellen, ist die Aktivlegitimation zu vernei- nen. Das Rechtsbegehren Nr. 2 ist bereits aus diesem Grund abzuweisen. 36. Selbst wenn die Klägerin aktivlegitimiert wäre, stellt sich wiederum die Frage, ob der «Freelancer-Auftrag» überhaupt vorsah, dass das Recht auf das EU-Design der Klä- gerin zustehen soll. 36.1 Auf diese Frage kommt Schweizer Recht zur Anwendung (vgl. Rz. 34.2 f.). Es kann somit für die Beweiswürdigung auf Rz. IV.29 und Rz. 30 verwiesen werden. 36.2 Nach dem Vertrauensprinzip sind Designs nicht von der Bestimmung «Bezüglich Er- findungen und Verbesserungen gelten die Bestimmungen des Art. 332 OR.» erfasst. Beim EU Design handelt es sich auch nicht um ein Design, das bei der Vertragser- füllung geschaffen wurde und als Aufgabendesign im Sinne von Art. 332 Abs. 1 OR zu qualifizieren wäre. Die E.________ AG oder die Beklagte haben sich auch nicht anderweitig verpflichtet, das Design für die Klägerin zu entwerfen. Beim Schweizer Design handelt es sich schliesslich nicht um eine Arbeit, die die E.________ AG in Erfüllung ihrer Arbeitspflicht unter dem «Freelancer-Auftrag» anfertigte. Das Rechts- begehren Nr. 2 ist somit auch aus diesem Grund abzuweisen. 37. Schliesslich ist fraglich, ob der Abtretungsanspruch verjährt ist. Die Beklagte macht geltend, dass die Verjährungsfrist abgelaufen ist (Klageantwort, Rz. 119; Duplik, Rz. 128). Gemäss Art. 15 Abs. 3 GGV verjährt der Abtretungsanspruch in drei Jah- ren nach dem Zeitpunkt der Veröffentlichung eines eingetragenen Gemeinschafts- geschmacksmusters. Mit der Veröffentlichung ist die Bekanntmachung im Blatt für Gemeinschaftsgeschmackmuster gemeint (Art. 49 GGV) (RUHL, in: Ruhl/Tolkmitt [Hrsg.], Gemeinschaftsgeschmacksmuster, Taschenkommentar, 3. Auflage 2019, N. 13 zu Art. 15 (zit. RUHL, Art. 15)). Die Frist gilt nicht, wenn der Nichtberechtigte im 29 Zeitpunkt der Anmeldung bösgläubig war (Art. 15 Abs. 3 GGV). Bösgläubig bedeutet unter der GGV eine unredliche Absicht. Der Nichtberechtigte muss somit Kenntnis von seiner fehlenden Berechtigung haben, die grobe Fahrlässigkeit genügt nicht (RUHL, N. 17 zu Art. 15). Die Klägerin trifft somit die Beweislast, entweder die Ein- haltung der dreijährigen Verjährungsfrist oder die Bösgläubigkeit der Beklagten zu beweisen. 37.1 Die Klägerin hat nicht behauptet, dass die Klage innerhalb von drei Jahren seit der Veröffentlichung des EU Designs anhängig gemacht wurde. Im Übrigen war die Frist im Zeitpunkt der Klageeinreichung bereits abgelaufen, weil die Veröffentlichung am 16. Oktober 2015 erfolgte (KB 51). 37.2 Die Klägerin hat auch nicht bewiesen, dass die Beklagte im Zeitpunkt der Anmeldung des EU Designs Kenntnis von einer fehlenden Berechtigung hatte. Es kann auf die Beweiswürdigung in Rz. 33.3 und Rz. IV.33.4 verwiesen werden. 37.3 Der Klägerin ist es nicht gelungen zu beweisen, dass die Beklagte im Zeitpunkt der Anmeldung des EU Designs bösgläubig war, weshalb die dreijährige Verjährungsfrist von Art. 15 Abs. 3 GGV zur Anwendung kommt. Die Klägerin hat die Klage nicht in- nerhalb dieser Frist erhoben, weshalb der Abtretungsanspruch verjährt ist und das Rechtsbegehren Nr. 2 auch aus diesem Grund abzuweisen ist. VI. Kosten 38. Die Prozesskosten bestehen aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO). Sie werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Höhe der Prozesskosten bemisst sich nach den kantonalen Tarifen (Art. 96 ZPO) und ist streitwertabhängig (Art. 42 des Dekrets betreffend die Verfah- renskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsan- waltschaft (Verfahrenskostendekret, [VKD; BSG 161.12]) und Art. 5 der Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung, [PKV; BSG 168.811])). 39. Immaterialgüterrechtliche Streitigkeiten gehören zu den vermögensrechtlichen Strei- tigkeiten. Sie haben daher einen bezifferbaren Streitwert (VON BÜREN/DAVID, Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, I/2, 3. Auflage 2011, N. 107 (zit. VON BÜREN/DAVID)). Der Streitwert bestimmt sich nach dem Rechtsbe- gehren (Art. 91 Abs. 1 ZPO). Lautet das Rechtsbegehren nicht auf eine bestimmte Geldsumme, so setzt das Gericht den Streitwert fest, wenn sich die Parteien nicht über den Streitwert einigen oder ihre Angaben offensichtlich unrichtig sind (Art. 91 Abs. 2 ZPO). Der Streitwert ist das finanzielle Interesse der Parteien am Obsiegen (HEINRICH, N. 66 zu den Vorbemerkungen zum 3. und 4. Abschnitt). Bei Bestandes- klagen entspricht er dem Wert des Schutzrechts. Da Designrechte zeitlich befristet sind, vermindert sich ihr Wert mit dem Zeitablauf (vgl. VON BÜREN/DAVID, N. 108; HEINRICH, N. 67 zu den Vorbemerkungen zum 3. und 4. Abschnitt). Der Wert von Schutzrechten ist nur schwer bestimmbar. In der Lehre und Rechtsprechung wurden deshalb Näherungswerte festgelegt, die aufgrund von Erfahrungswerten in der Pra- xis aufgestellt wurden und der Schätzung des Streitwerts zugrunde gelegt werden 30 können. Bei einem eher unbedeutenden Schutzrecht wird der Streitwert auf CHF 50'000.00 bis CHF 100'000.00 geschätzt (BGE 133 III 490 S. 492 E. 3.3). Bei Schutzrechten mittlerer Bedeutung wird ein Streitwert von CHF 250'000.00 bis CHF 500'000.00 angenommen. Bei epochemachenden Schutzrechten kann der Streitwert CHF 1 Million oder gar mehr betragen (VON BÜREN/DAVID, N. 108). 39.1 Die Klägerin geht von einem Streitwert in der Höhe von CHF 50'000.00 aus (Klage, Rz. 15; Replik, Rz. 43). Die Beklagte erachtet diese Schätzung als zu tief und nimmt einen Streitwert von CHF 500'000.00 an (Klageantwort, Rz. 11; Schlussvortrag der Beklagten, pag. 270). Die Parteien sind sich somit über die Höhe des Streitwerts uneinig, weshalb der Streitwert durch das Gericht festzusetzen ist. 39.2 Mangels konkreter anderweitiger Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass es sich bei dem Design Nr. ________ um ein eher unbedeutendes Schutzrecht handelt. Die Vorbringen der Beklagten weisen jedoch darauf hin, dass ihr Interesse am Desi- gnschutz wesentlich ist. Sie liess es nicht nur zum Schutz gegen Nachahmer regis- trieren, sondern in der Absicht den Spiegelschrank auf dem allgemeinen Sanitär- markt vertreiben zu lassen. So registrierte sie zusätzlich zum Design noch zwei Wort- marken und schloss einen Lizenzvertrag ab. Der Streitwert ist folglich auf CHF 100'000 festzusetzen. 40. Die Klägerin ist im vorliegenden Verfahren vollumfänglich unterlegen. Sie hat daher die Prozesskosten zu tragen. 41. Die Gerichtskosten bestehen im vorliegenden Fall aus den Pauschalen für diesen Entscheid (Entscheidgebühr; Art. 95 Abs. 2 Bst. b ZPO). 41.1 Beträgt der Streitwert CHF 100‘000, kommt Art. 42 Abs. 1 Bst. c VKD zur Anwen- dung. Demnach erstreckt sich der Rahmentarif für die vorliegende Streitigkeit von CHF 5'000 bis CHF 40'000. Innerhalb dieses Rahmens bemessen sich die Ge- bühren gemäss Art. 5 VKD anhand des gesamten Zeit- und Arbeitsaufwands, der Bedeutung des Geschäfts und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Parteien. Erhöhungs- oder Reduktionsgründe im Sinne von Art. 6 und 7 VKD liegen keine vor. Weist ein Fall keine nennenswerten Besonderheiten auf, ist er mithin weder als un- ter- noch als überdurchschnittlich einzustufen. 41.2 Unter Berücksichtigung des Umstands, dass eine Instruktionsverhandlung und eine Hauptverhandlung mit zwei Parteibefragungen stattgefunden haben, sind Zeit- und Arbeitsaufwand vorliegend als durchschnittlich einzustufen. Die Bedeutung des Ge- schäfts entspricht ihrem Streitwert, welcher am unteren Ende des anwendbaren Rahmentarifs liegt. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Beklagten ist als unter- durchschnittlich einzustufen, diejenige der Klägerin als durchschnittlich. Insgesamt erscheint es angemessen, die Gerichtsgebühren (Art. 95 Abs. 2 Bst. b ZPO) auf CHF 10ꞌ000 festzusetzen. Sie werden dem Vorschuss der Klägerin von insgesamt CHF 8'800 entnommen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Die Klägerin hat den Fehlbetrag von CHF 1'200 dem Gericht nachzuzahlen. 42. Der Parteikostenersatz bzw. die Parteientschädigung besteht aus dem Honorar und den notwendigen Auslagen (Art. 2 PKV). Die Höhe der Parteientschädigung ist dabei 31 unter Beachtung von Art. 5 Abs. 1 PKV festzusetzen. Bei einem Streitwert von CHF 50'000 bis und mit CHF 100'000 beträgt das Honorar CHF 3'900 bis CHF 23'700. Innerhalb dieses Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 des Kantonalen Anwaltsgesetzes [KAG; BSG 168.11]). Nach Art. 9 PKV wird ein Zuschlag von bis zu 100% auf das Honorar gewährt bei Verfahren, die besonders viel Zeit und Arbeit beanspruchen, wie namentlich bei schwieriger und zeitraubender Sammlung oder Zusammenstel- lung des Beweismaterials, bei grossem Aktenmaterial oder umfangreichem Brief- wechsel, wenn ein wesentlicher Teil des Aktenmaterials oder des Briefwechsels in einer anderen als der Gerichtssprache vorliegt, oder bei besonders komplexen oder rechtlichen Verhältnissen. 42.1 Das von der Beklagten geltend gemachte Anwaltshonorar überschreitet den ordent- lichen Honorarrahmen um fast das Doppelte (pag. 276). Das Gericht ist jedoch der Auffassung, dass ein Honorar innerhalb des Rahmentarifs dem vorliegenden Ver- fahren angemessen ist. Dabei geht es von einem rechtlich und sachverhaltsmässig durchschnittlich komplexen Prozess aus. Als durchschnittlich zu bezeichnen ist auch der Zeit- und Arbeitsaufwand. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass der Streitwert am oberen Ende des Rahmentarifs liegt und die Bedeutung der Sache so gesehen als überdurchschnittlich einzustufen ist. Folglich erscheint dem Gericht ein Anwaltsho- norar von CHF 20'000, entsprechend einem Ausschöpfungsgrad von rund 85%, an- gemessen. 42.2 Die Beklagte macht zudem Auslagen in der Höhe von CHF 1'232.00 geltend. Die Höhe scheint noch angemessen zu sein. 42.3 Die von der Beklagten geltend gemachte Mehrwertsteuer ist ebenfalls zu berück- sichtigen. Die Beklagte ist als natürliche Person nicht mehrwertsteuerpflichtig, wes- halb sie die ihren Rechtsvertretern geschuldete Mehrwertsteuer entrichten muss ohne sie selbst als Vorsteuer in Abzug bringen zu können. Auf die Parteientschädi- gung von CHF 21'232.00 ist somit eine Mehrwertsteuer von 7.7% aufzurechnen. Sie macht einen Betrag von CHF 1'634.90 aus. 42.4 Zusammengefasst ist der Beklagten somit eine Parteientschädigung von CHF 22'866.90 zuzusprechen. Die Klägerin hat der Beklagten die zugesprochene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 111 Abs. 2 ZPO). 32 Das Handelsgericht entscheidet: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Gerichtkosten werden auf CHF 10'000.00 festgesetzt und der Klägerin auferlegt. Sie werden dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von CHF 8'800.00 entnommen. Die Klägerin wird verurteilt, den Fehlbetrag von CHF 1'200.00 nachzuzahlen. 3. Die Klägerin wird verurteilt, der Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 22'866.90 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4. Zu eröffnen (per Einschreiben): - den Parteien Mitzuteilen (nach Rechtskraft): - dem Institut für Geistiges Eigentum Bern, 24. September 2020 Im Namen des Handelsgerichts Der Präsident: Oberrichter Josi Die Gerichtsschreiberin: Rudolph Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 39 ff., 72 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert im Sinn von Art. 51 ff. BGG beträgt CHF 100ꞌ000.00. Hinweis: Der Entscheid ist rechtskräftig. 33