6. Die Kostenregelung gemäss den Ziff. 4 und 5 erfolgt unter Vorbehalt einer abweichenden Verteilung im Hauptverfahren. Kommt es zu keinem Hauptverfahren, gelten die Gerichtskosten als definitiv verlegt. Der Gesuchstellerin steht im Falle der Nichtprosequierung die Möglichkeit offen, ein Gesuch um Festsetzung einer Parteientschädigung zu stellen. 7. Zu eröffnen (per Einschreiben, vorab per E-Mail): - den Parteien